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Mittwoch, 30. August 2017
Wie schützenswert ist ein GmbH-Geschäftsführer bei der Kündigung?
Alle GmbH-Geschäftsführer sollten dieses Urteil kennen. Es normiert eine neue Altersgrenze von 60 Jahren (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.6.2017, Az.: 8 U 18/17).
Ein im März 1955 geborener Mann war seit 2005 als Vorsitzender der Geschäftsführung einer GmbH tätig. Der Geschäftsführer-Dienstvertrag war bis zum ein 31.08.2018 befristet. Er sah zudem eine Regelung vor, nach der beide Vertragsparteien den Vertrag beim Eintritt des Geschäftsführers in das 61. Lebensjahr mit einer sechsmonatigen Frist zum Jahresende ordentlich kündigen konnten.
Und so wurde dann auch durch die GmbH verfahren: Die Gesellschafter der GmbH riefen den Mann als Geschäftsführer ab. Im Juni 2016 sprachen sie die Kündigung des Dienstvertrages zum 31.12.2016 aus. Dagegen klagte der ehemalige Geschäftsführer und er war der Ansicht, dass ihn die Regelung in seinem Dienstvertrag aus Altersgründen diskriminiere und deswegen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht vereinbar sei.
Mit seiner Klage hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart werden, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Das gilt aber nur, wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht. Dann verstößt eine derartige Regelung nämlich nicht gegen das AGG.
Hinweis: Es wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Wie dieser entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Vieles spricht jedoch für die Richtigkeit der Entscheidung. Auch der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach klargestellt, dass ein GmbH-Geschäftsführer nicht so schützenswert ist wie ein Arbeitnehmer.
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