Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts sollten Sie
unbedingt kennen. Denn insbesondere, wenn Sie im Bereich des Mindestlohns
zahlen, kann es echtes Einsparpotenzial bedeuten (Urteil vom 08.11.2017, Az.: 5
AZR 692/16).
Und darum geht es: Ein Arbeitgeber zahlte neben einem Grundgehalt bei Einhalten bestimmter Verhaltensregeln
Und darum geht es: Ein Arbeitgeber zahlte neben einem Grundgehalt bei Einhalten bestimmter Verhaltensregeln
- eine „Immerda-Prämie“ von 95 € (für durchgehende
Arbeitsfähigkeit),
- eine „Immerda-Prämie“ von 95 € (für durchgehende
Arbeitsfähigkeit),
- eine „Leergutprämie“ von 155 € (für korrekten Umgang
mit Leergut)
Ohne die Zahlung dieser Prämien wäre der Arbeitnehmer dieses Falls unter den gesetzlichen Mindestlohn gerutscht. Und der Arbeitnehmer meinte nun, die Zahlung dieser Prämien sei nicht mindestlohnwirksam.
Da lag er aber ganz falsch. Nicht nur das dem Arbeitnehmer gezahlte Grundgehalt war zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs geeignet. Die Prämien waren tatsächlich Mindestlohn wirksam! Das sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen!
Also: Eine Prämie für eine durchgehende Arbeitsfähigkeit, Sauberkeit oder Ordnung ist mindestlohnwirksam.
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