Muss ich bei
jeder Stellenausschreibung die Bundesagentur für Arbeit einzuschalten.
Allerdings bekommen wir von dort ohnehin in den seltensten Fällen geeignete
Bewerber. Warum sollen wir also die Bundesagentur jedes Mal benachrichtigen?
Das macht doch keinen Sinn!
Über Sinn und Unsinn dieser Maßnahme möchte ich an dieser Stelle gar nicht mit Ihnen diskutieren. Ich zeige Ihnen aber einmal, was passieren kann, wenn Sie es nicht tun:
Die Begründung der Arbeitgeberverpflichtung liegt darin, dass Sie als Arbeitgeber stets zu prüfen haben, ob Sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Und dazu gehört eben auch ein Einschalten der Agentur für Arbeit.
Zur Beantwortung Ihrer Frage sollten Sie diesen Fall des Bundesarbeitsgerichts kennen (Urteil vom 13.10.2010, Az.: 8 AZR 608/10): Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bewarb sich bei einer Stadt auf eine ausgeschriebene Stelle für eine Mutterschaftsvertretung. Die Stadt prüfte nicht, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnte. Auch nahm sie keinen Kontakt zur Agentur für Arbeit auf. Dann besetzte sie die Stelle mit einem anderen Bewerber. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin eine Entschädigung von über 6.000 €, da er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sah.
Nun werden sie unter Umständen sagen: „Aber das war doch ein öffentlicher Arbeitgeber!“ Dann sollten Sie weiterlesen:
Das Bundesarbeitsgericht wies zunächst auf § 81 Abs. 1 SGB IX (Seit dem 01.01.2018: § 164 Abs. 1 SGB IX) hin. Insoweit gibt es eine klare Rechtslage, dass Arbeitgeber stets verpflichtet sind zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Um diese Prüfung vollständig durchführen zu können, sind Sie verpflichtet, sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen. Klargestellt hatte das Bundesarbeitsgericht auch, dass diese Pflicht nicht nur die öffentlichen Arbeitgeber trifft, sondern sämtliche Arbeitgeber. Und ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich dann darauf berufen, dass die Verletzung dieser Pflicht des Arbeitgebers eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lässt.
Übrigens: Diese Prüfpflicht für Arbeitgeber besteht auch unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt der Arbeitgeber seine Prüfpflicht, so ist dies ein Indiz dafür, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat.
Und deshalb sollten Sie besser bei JEDER Stellenausschreibung die Bundesagentur für Arbeit einschalten.
Über Sinn und Unsinn dieser Maßnahme möchte ich an dieser Stelle gar nicht mit Ihnen diskutieren. Ich zeige Ihnen aber einmal, was passieren kann, wenn Sie es nicht tun:
Die Begründung der Arbeitgeberverpflichtung liegt darin, dass Sie als Arbeitgeber stets zu prüfen haben, ob Sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Und dazu gehört eben auch ein Einschalten der Agentur für Arbeit.
Zur Beantwortung Ihrer Frage sollten Sie diesen Fall des Bundesarbeitsgerichts kennen (Urteil vom 13.10.2010, Az.: 8 AZR 608/10): Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bewarb sich bei einer Stadt auf eine ausgeschriebene Stelle für eine Mutterschaftsvertretung. Die Stadt prüfte nicht, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnte. Auch nahm sie keinen Kontakt zur Agentur für Arbeit auf. Dann besetzte sie die Stelle mit einem anderen Bewerber. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin eine Entschädigung von über 6.000 €, da er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sah.
Nun werden sie unter Umständen sagen: „Aber das war doch ein öffentlicher Arbeitgeber!“ Dann sollten Sie weiterlesen:
Das Bundesarbeitsgericht wies zunächst auf § 81 Abs. 1 SGB IX (Seit dem 01.01.2018: § 164 Abs. 1 SGB IX) hin. Insoweit gibt es eine klare Rechtslage, dass Arbeitgeber stets verpflichtet sind zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Um diese Prüfung vollständig durchführen zu können, sind Sie verpflichtet, sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen. Klargestellt hatte das Bundesarbeitsgericht auch, dass diese Pflicht nicht nur die öffentlichen Arbeitgeber trifft, sondern sämtliche Arbeitgeber. Und ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich dann darauf berufen, dass die Verletzung dieser Pflicht des Arbeitgebers eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lässt.
Übrigens: Diese Prüfpflicht für Arbeitgeber besteht auch unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt der Arbeitgeber seine Prüfpflicht, so ist dies ein Indiz dafür, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat.
Und deshalb sollten Sie besser bei JEDER Stellenausschreibung die Bundesagentur für Arbeit einschalten.
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