- Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der
Teilzeitarbeit nicht grundlos schlechter behandelt werden als ein
vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
- Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der
Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein
vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass
sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen
Diese Verbote der Schlechterstellung von Teilzeitkräften und befristet beschäftigten Arbeitnehmern wird häufig im betrieblichen Alltag übersehen. Und dazu passt dieser spanische Fall des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20.12.2017, Az.: C-158/16):
Die Mitarbeiterin des Falls war eine Beamtin auf Zeit und wurde in ein Regionalparlament gewählt. Um ihren parlamentarischen Aufgaben in Vollzeit nachgehen zu können, beantragte sie einen nach dem spanischen Gesetz vorgesehenen Sonderurlaub oder einen Urlaub aus persönlichen Gründen. Die Arbeitgeberin lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Sonderurlaub und Urlaub aus persönlichen Gründen nur Lebenszeitbeamten, aber nicht Beamten auf Zeit zustehe. Dagegen klagte die Frau – zu Recht!
Denn befristet beschäftigte Arbeitnehmer müssen zur Ausübung eines politischen Mandats Anspruch auf denselben Sonderurlaub haben wie Dauerbeschäftigte. Eine Regelung, nach der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Ausübung eines politischen Mandats nicht beurlaubt werden, während Dauerbeschäftigten dieses Recht zusteht, steht dem EU-Recht entgegen.
Also: Eine Regelung, nach der befristet beschäftigte Arbeitnehmer im Gegensatz zu Vollzeitkräften zur Ausübung eines politischen Mandats nicht beurlaubt werden, ist diskriminierend.
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