Es ist immer wieder die gleiche Frage: brutto oder netto?
Ein neuer Arbeitnehmer war seit Jahrzehnten selbstständig gewesen und hat nun
bei uns angefangen. Er ist privat krankenversichert und möchte bzw. muss das
auch bleiben. Nun haben wir ihm angeboten, einen Zuschuss zur privaten
Krankenversicherung zu zahlen. Ist das zu versteuernder Barlohn?
Solche privatversicherten Arbeitnehmer haben sogar einen Anspruch auf einen steuerfreien Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung gegen ihren Arbeitgeber. Der Zuschuss ist in der Regel genauso hoch wie der Anteil des Arbeitgebers in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es muss jedoch stets eine private Vollversicherung vorliegen. Der Arbeitgeberzuschuss ist sogar im Sozialgesetzbuch geregelt in § 257 SGB V.
Der Zuschuss durch Sie als Arbeitgeber ist auf 50 Prozent des Gesamtbetrags begrenzt. In der Regel beträgt der Zuschuss genau die Hälfte der Prämie. Es kommt allerdings auf die Umstände des Einzelfalls an, zum Beispiel darauf, ob der Versicherte Kinder hat oder verheiratet ist. Wenn der Beitrag zur privaten Krankenversicherung höher ist, kann es auch sein, dass der Zuschuss sehr viel geringer ist als die Hälfte des Beitrags. Bei jüngeren Arbeitnehmern ohne Kinder beträgt der Zuschuss allerdings in der Regel genau die Hälfte der privaten Krankenversicherung.
Übrigens: Eine Selbstbeteiligung oder auch Beitragsrückerstattungen beeinflussen die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nicht!
In der Pflegeversicherung gilt Ähnliches: Alle Arbeitnehmer, die beitragsfrei in der PKV versichert sind, bekommen vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Solche privatversicherten Arbeitnehmer haben sogar einen Anspruch auf einen steuerfreien Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung gegen ihren Arbeitgeber. Der Zuschuss ist in der Regel genauso hoch wie der Anteil des Arbeitgebers in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es muss jedoch stets eine private Vollversicherung vorliegen. Der Arbeitgeberzuschuss ist sogar im Sozialgesetzbuch geregelt in § 257 SGB V.
Der Zuschuss durch Sie als Arbeitgeber ist auf 50 Prozent des Gesamtbetrags begrenzt. In der Regel beträgt der Zuschuss genau die Hälfte der Prämie. Es kommt allerdings auf die Umstände des Einzelfalls an, zum Beispiel darauf, ob der Versicherte Kinder hat oder verheiratet ist. Wenn der Beitrag zur privaten Krankenversicherung höher ist, kann es auch sein, dass der Zuschuss sehr viel geringer ist als die Hälfte des Beitrags. Bei jüngeren Arbeitnehmern ohne Kinder beträgt der Zuschuss allerdings in der Regel genau die Hälfte der privaten Krankenversicherung.
Übrigens: Eine Selbstbeteiligung oder auch Beitragsrückerstattungen beeinflussen die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nicht!
In der Pflegeversicherung gilt Ähnliches: Alle Arbeitnehmer, die beitragsfrei in der PKV versichert sind, bekommen vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
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