Wir möchten unseren Mitarbeitern morgens
ein Frühstück servieren, ohne das als Sachbezug versteuern zu müssen. Was
können wir da tun?
Servieren Sie ein Frühstück, handelt es sich um eine Mahlzeit, die als Sachbezug zu versteuern ist. Trotzdem kann ich Ihnen vielleicht helfen. Denn: Trockene Brötchen sind gerade kein Frühstück. Das sieht jedenfalls das Finanzgericht Münster so (Urteil vom 31.05.2017, Az.: 11 K 4108/14).
Ein Arbeitgeber bestellte jeden Tag 150 Brötchen, die in Körben auf einem Buffet für Mitarbeiter und für Kunden sowie Gäste zur Verfügung standen. Es handelt sich dabei nicht nur um einfache Brötchen, sondern auch um Laugenbrötchen, Käsebrötchen Schokoladenbrötchen und Mehrkornbrötchen. Außerdem gab es heiße Getränke. Allerdings stellte das Unternehmen ganz bewusst keinen Belag wie Aufschnitt, Käse oder Marmelade zur Verfügung.
Nun meinte das Finanzamt, dass es sich bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Brötchen um eine Mahlzeit in Form des Frühstücks handeln würde. Das sei jedoch, so die Finanzbeamten, mit den Sachbezugswerten von 1,50 € bis 1,57 € je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern (im Jahr 2018 sind das 1,73 €). Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Bescheid, gegen den das Unternehmen klagte.
Die Finanzrichter meinten, dass es sich nicht um ein Frühstück handeln würde. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gehört neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich zum Frühstück. Und der fehlte hier.
Das Finanzgericht urteilte weiter, dass es sich bei den Brötchen um Sachbezüge handeln würde. Die hier von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Verpflegung unterfielen dem allgemeinen Begriff der „Kost“ in § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Aber: Nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG sind Sachbezüge außer Ansatz zu lassen, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte verbleibenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen!.
Es handelte sich also bei den Brötchen um einen Sachbezug, aber nicht um ein Frühstück. Vielleicht können Sie Ihr Problem ja so entsprechend lösen.
Servieren Sie ein Frühstück, handelt es sich um eine Mahlzeit, die als Sachbezug zu versteuern ist. Trotzdem kann ich Ihnen vielleicht helfen. Denn: Trockene Brötchen sind gerade kein Frühstück. Das sieht jedenfalls das Finanzgericht Münster so (Urteil vom 31.05.2017, Az.: 11 K 4108/14).
Ein Arbeitgeber bestellte jeden Tag 150 Brötchen, die in Körben auf einem Buffet für Mitarbeiter und für Kunden sowie Gäste zur Verfügung standen. Es handelt sich dabei nicht nur um einfache Brötchen, sondern auch um Laugenbrötchen, Käsebrötchen Schokoladenbrötchen und Mehrkornbrötchen. Außerdem gab es heiße Getränke. Allerdings stellte das Unternehmen ganz bewusst keinen Belag wie Aufschnitt, Käse oder Marmelade zur Verfügung.
Nun meinte das Finanzamt, dass es sich bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Brötchen um eine Mahlzeit in Form des Frühstücks handeln würde. Das sei jedoch, so die Finanzbeamten, mit den Sachbezugswerten von 1,50 € bis 1,57 € je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern (im Jahr 2018 sind das 1,73 €). Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Bescheid, gegen den das Unternehmen klagte.
Die Finanzrichter meinten, dass es sich nicht um ein Frühstück handeln würde. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gehört neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich zum Frühstück. Und der fehlte hier.
Das Finanzgericht urteilte weiter, dass es sich bei den Brötchen um Sachbezüge handeln würde. Die hier von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Verpflegung unterfielen dem allgemeinen Begriff der „Kost“ in § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Aber: Nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG sind Sachbezüge außer Ansatz zu lassen, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte verbleibenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen!.
Es handelte sich also bei den Brötchen um einen Sachbezug, aber nicht um ein Frühstück. Vielleicht können Sie Ihr Problem ja so entsprechend lösen.
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