Mittwoch, 11. April 2018

Zur Datenschutz-Grundverordnung: Haben Sie an diese Punkte gedacht?



Was müssen Sie in Sachen Datenschutz und Datenschutz-Grundverordnung künftig beachten?

Vieles. An dieser Stelle kann ich Ihnen lediglich einen groben Überblick geben. Fest steht aber, dass 99 % aller Unternehmen tätig werden müssen. Ab dem 25.05.2018 wird die Europäische-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten und damit auch in Deutschland. Ziel der DSGVO ist die Vereinheitlichung des Datenschutzes innerhalb der Europäischen Union. Die Verordnung wird Einfluss auf den deutschen Datenschutz und damit auch auf das deutsche Arbeitsrecht nehmen.

Ziel der DSGVO ist es, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stärken. Zudem soll durch die Grundverordnung das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gesichert werden (Art. 1 Abs. 2 DSGVO).

Der Beschäftigten-Datenschutz wird in der DSGVO durch Regelungen zusammengefasst. Die entsprechenden Regelungen betreffen überwiegend die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Arbeitnehmerdaten.

In Art. 5 DSGVO wird festgelegt, welchen Grundsätzen die Verarbeitung personenbezogener Daten folgen muss. Und zwar: der Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, der Transparenz, Zweckbindung, Datensparsamkeit, Richtigkeit, begrenzte Speicherung, Integrität und Vertraulichkeit.

Der Art. 6 DSGVO regelt, wann die Datenverarbeitung erlaubt ist. Es muss grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung bestehen muss. Zudem dürfen diesem keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Konkret werden folgende Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, damit Daten verarbeitet werden dürfen:

- Es liegt die Einwilligung der betroffenen Person vor
- Es liegt ein berechtigtes Interesse vor und schutzwürdige Interessen der Betroffenen stehen dem nicht entgegen
- Die Datenverarbeitung ist erforderlich zur Erfüllung eines Vertrags, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Verantwortlichen, zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person.
 

Die neuen Rechte der Betroffenen sind in Art. 15 DSGVO geregelt und beinhalten ein Auskunftsrecht und das Recht der Löschung genauso wie ein Widerspruchsrecht. Zudem wird den Betroffenen ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung zugesprochen.

Unternehmen sollten zudem
- ihre Datenschutzerklärungen auf Webseiten überarbeiten und
- ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen

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