Freitag, 18. Mai 2018

Fristlose Kündigung eines Straftäters – geht das?



Begeht ein Arbeitnehmer eine Straftat zulasten des Betriebs, denken Sie sofort über eine Kündigung nach. Was aber, wenn die schwerwiegende Straftat mit dem Arbeitsverhältnis gar nichts zu tun hat? Ein spannender Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 12.04.2018, Az.: 11 Sa 319/17).
Es ging um einen in einem Chemieunternehmen im Labor seit vielen Jahren beschäftigten
Arbeitnehmer. Dort war er im Bereich der Qualitätsanalyse mit der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten beschäftigt.
Dann wurde von der Polizei seine Wohnung durchsucht und es fanden sich dort chemische Substanzen, die als gefährlich eingestuft wurden. Außerdem hatte er 1 kg Betäubungsmittel. Der Arbeitnehmer wurde sogar wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt.
Die Arbeitgeberin erfuhr aus der Presse von dem Ganzen. Nach Anhörung des Arbeitnehmers kündigte sie dann das Arbeitsverhältnis fristlos, wogegen der Arbeitnehmer klagte.
Das Landesarbeitsgericht urteilte grundsätzlich: Es kann zwar auch bei außerdienstlichem Fehlverhalten eine fristlose Kündigung in Betracht kommen, wenn das Fehlverhalten die Eignung des Arbeitnehmers entfallen lässt. Es kommt dabei jedoch auf die Art und Schwere des Delikts, die konkret geschuldete Arbeitstätigkeit und die Stellung im Betrieb an. Hier lagen die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen außerdienstlichen Fehlverhaltens allerdings nicht vor.
Zwar hatte der Arbeitnehmer bei seiner Arbeit Zugang zu gefährlichen Stoffen. Diese wurden aber nicht in der Qualitätsanalyse verwendet, in der er arbeitete. Außerdem bestand das Arbeitsverhältnis bereits seit 1991. Deshalb war die fristlose außerordentliche Kündigung rechtswidrig.


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