Freitag, 25. Mai 2018

Ist ein Unfall während eines Privattelefonats wirklich kein Arbeitsunfall?



In unserer Werbemittelfirma können unsere Mitarbeiter auch privat telefonieren – allerdings nur mit dem eigenen Handy, um unsere Leitungen nicht unnötig zu blockieren. Da wir uns in einem modernen Gebäude mit viel Stahl befinden, ist der Mobilfunkempfang dort nicht immer optimal. Deshalb geht der eine oder andere Mitarbeiter auch einmal kurz vor die Tür, wenn er privat telefoniert – auch um so seine Kollegen nicht zu stören. Nun ist Folgendes passiert:
Bei einem solchen Privattelefonat ist ein Mitarbeiter ausgerutscht und hat sich dabei den Arm gebrochen. Da der Unfall bei der Arbeit passiert ist, haben wir ihn sofort der Berufsgenossenschaft gemeldet. Die hat aber abgewunken und uns schriftlich mitgeteilt, dass hier kein Arbeitsunfall vorliege. Kann das denn stimmen?“
Auf den ersten Blick hat das Telefonat zwar auf dem Firmengelände und während der Arbeitszeit stattgefunden, allerdings handelte es sich um ein privates Telefonat. Dieses hat den Arbeitsprozess möglicherweise unterbrochen, weswegen es auch dann nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen würde.
Wann eine solche relevante Unterbrechung vorliegt, hat das hessisches LSG (17. 9. 2013, L 3 U 33/11) in einem ähnlichen Fall entschieden. Dort hatte ein Lagerarbeiter aufgrund der Lautstärke in der Werkhalle seinen Arbeitsplatz für ein privates Telefonat verlassen. Bei der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz war er dann an einer Laderampe hängegeblieben und hatte sich das Knie schwer verletzt. Nach Auffassung des Gerichts entfällt bei einem Privattelefonat während der Arbeitszeit der gesetzliche Unfallschutz, wenn es nicht nur zu einer geringfügigen räumlichen und zeitlichen Unterbrechung der Arbeit kommt.
Dies ist der Fall, wenn der Mitarbeiter für
- das Telefonat seinen Arbeitsplatz verlässt (räumliche Unterbrechung) und
- das Gespräch mehrere Minuten (also mehr als zwei) dauert (zeitliche Unterbrechung).
 
Die erste Bedingung ist in Ihrem Fall sicher erfüllt. Zur zweiten Bedingung müssten Sie den Sachverhalt noch aufklären. Falls das Telefonat nur wenige Sekunden gedauert hat, könnten Sie argumentieren, dass dadurch keine Unterbrechung der Arbeit stattgefunden hat. Dann bestünde die Möglichkeit, dass der Unfall doch noch als Arbeitsunfall anerkannt würde.
Beachten Sie noch, dass Sie gegen einen förmlichen ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft rechtzeitig Rechtmittel einlegen müssen. Dafür haben Sie normalerweise einen Monat Zeit.

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