Montag, 7. Mai 2018

Was Sie zum Thema Firmenwagen vereinbaren müssen.



Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 6.4.2018 sein „Parksünder-Urteil“ vom 15.03.2018 veröffentlicht (Az. 16 U 212/17). Es entschied:

Wenn ein Pkw-Halter sein Fahrzeug verbotswidrig abstellt und in der Dunkelheit kollidiert ein anderes Fahrzeug damit, gibt es nicht den vollen Schadenersatz. 25 % werden dem Falschparker zugerechnet, falls der Unfall durch das Falschparken (hier: parken unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel) „begünstigt“ wird.

Nun können Sie einwenden: „Was hat das mit mir als Arbeitgeber zu tun?“ Nun, dann denken Sie mal an diesen Fall:

Ihr Mitarbeiter René Grieser hat von Ihnen einen Firmenwagen überlassen bekommen. Durch sein Falschparken kommt es zu so einem Unfall. Und plötzlich hat Ihr Unternehmen 25 % der Schadenkosten und steigende Versicherungsbeiträge „an der Backe“.

Mein Tipp:
Für Unfälle während der betrieblichen Nutzung greifen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Diese sehen folgende Regelungen vor:

- Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Mitarbeiters beschädigt, haftet der Mitarbeiter nicht. Auch für leichte und leichteste Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer nicht einstehen.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann sich eine anteilige Haftung – je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls – ergeben.
- Bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz muss der Arbeitnehmer grundsätzlich voll haften. Das wäre hier der Fall.

Nehmen Sie sicherheitshalber folgende Regelung in Ihre Überlassungsvereinbarung auf:

§ X Unfälle, Beschädigungen und Verlust

Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber alle Unfälle, Beschädigungen oder den Verlust des Fahrzeugs unverzüglich zu melden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei jedem Unfall die Polizei zu verständigen. Er darf am Unfallort kein Schuldanerkenntnis abgeben.

Der Mitarbeiter haftet für alle Beschädigungen, die er bei der Durchführung dienstlich veranlasster Fahrten in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht, in vollem Umfang. Bei mittlerer und leichter Fahrlässigkeit beteiligt sich der Mitarbeiter an den Kosten für die Schadensbeseitigung in Höhe von jeweils … %.

Für Schäden bei Privatfahrten haftet der Mitarbeiter in jedem Fall selbst. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt sind, entfällt eine Haftung des Mitarbeiters.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen