Montag, 4. Januar 2016

Kündigung.

Stellen Sie sich vor, Ihnen fällt ein Flugblatt in die Hand, indem Sie als Sklaventreiber bezeichnet werden. Genauso muss sich der Arbeitgeber in diesem Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gefühlt haben (Urteil vom 16.11.2015, Az.: 9 Sa 832/15):

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter, der als Teamleiter in einem Paketzentrum tätig war. Dieser Teamleiter soll bei einer Mahnwache Flugblätter vor dem Duisburger Hauptbahnhof und vor dem Betriebstor verteilt haben.

Auf den Flugblättern stand, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter wie Sklaven behandeln und sich „einen unternehmerfreundlichen Betriebsrat“ kaufen würde. Zudem würden Aushilfen elementare Rechte genommen. Sie hätten keinen Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Flugblätter wurden in deutscher und türkischer Sprache verfasst.

Der Arbeitgeber hätte jedoch besser zuvor den Sachverhalt genau aufgeklärt. Das Gericht hatte Zeugen vernommen und dem Teamleiter konnte allenfalls nachgewiesen werden, dass er ein einziges Flugblatt aus der Tasche gezogen und einem Betriebsratsangehörigen gegeben haben soll. Das reichte für eine Kündigung natürlich nicht aus und die Klage wurde vom Arbeitsgericht Duisburg kassiert. Die dagegen eingelegte Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf war ebenfalls ohne Aussicht auf Erfolg.

Der Teamleiter war bereits seit neun Jahren beschäftigt und es gab keinerlei Probleme. Eine Abmahnung war bislang nicht erfolgt und selbst wenn bewiesen werden könnte, dass das eine Flugblatt übergeben worden war, würde dies noch lange keine Kündigung rechtfertigen.

Also: Vor einer Kündigung sind die Sachverhalte genau aufzuschlüsseln und zu recherchieren. Die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers ist dabei eine zwingende Notwendigkeit!


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