Freitag, 8. Januar 2016

Die privaten Ausgaben können Sie bei der Steuererklärung für 2015 geltend machen.

Wenn Sie jetzt Ihren Jahresabschluss und die Steuererklärung 2015 vorbereiten, denken Sie auch an private Ausgaben, die Sie geltend machen können. Hier drei Privatausgaben, die Sie in der Steuererklärung aufführen können, die Selbstständige immer wieder vergessen.

- Spenden: Haben Sie beispielsweise zu Weihnachten etwas gespendet? Oder im Laufe des Jahres ein gemeinnütziges Projekt unterstützt? Dann können Sie sich Ihr finanzielles Engagement bei der Steuer honorieren lassen. Bei Zuwendungen bis 200 € genügt dafür der Bankbeleg. War die Spende höher brauchen Sie eine Zuwendungsbestätigung, also einen Beleg des Spendenempfängers.

- Heilbehandlungen und Medikamente: Immer wieder gibt es medizinisch notwendige Behandlungen, die von der Krankenkasse nicht oder nicht ganz übernommen werden. Beispielsweise eine teure Zahnbehandlung oder eine Kur, bei der Sie zuzahlen müssen. Diese Kosten können Sie als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, sobald die Grenze der zumutbaren Belastung überschritten ist. Diese Grenze ist je nach Einkommen und Familienstand unterschiedlich hoch


- Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wer in seiner Privatwohnung oder seinem Haus etwas von einer Firma reparieren lässt, wer seine Kinder zu Hause betreuen lässt oder einen Hausmeister bezahlt, kann die Kosten dafür teilweise steuerlich geltend machen. 20% der Arbeitskosten (nicht Materialkosten) werden direkt von Steuerschuld abgezogen. Hier kann eine hübsche Steuerersparnis zustande kommen.

 Voraussetzung: Damit Sie tatsächlich in den Genuss der Steuervergünstigung im Rahmen der haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen kommen, halten Sie unbedingt einige Regeln ein. Hier sind die wichtigsten: Sie müssen die Ausgaben durch Rechnungen belegen können. Barzahlung ist nicht erlaubt. Auch wenn bei vielen Handwerker- und Dienstleistungen Barzahlung üblich ist: In den Genuss des Steuerabzugs kommen Sie nur, wenn Sie den Rechnungsbetrag überweisen! Und die Rechnung muss aufgeschlüsselt sein. Denn gefördert werden nur die Arbeitskosten bzw. der Dienstleistungsanteil der haushaltsnahen Leistungen. Deshalb müssen auf der Rechnung Material- und Arbeitskosten auf jeden Fall getrennt ausgewiesen sein. Ist nur ein Posten pauschal für Material und Arbeit vorhanden, wird das Finanzamt im Falle einer Überprüfung Geld zurückfordern.


Neu in diesem Jahr nach einem aktuellen Urteil (Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Az. 15 K 1779/14): Wenn Sie Ihren Hund oder Ihre Katze beispielsweise während des Urlaubs oder der Arbeit betreuen lassen, können Sie nach diesem Urteil versuchen, die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen.

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