Darf ein Mitarbeiter seinen Dienstwagen auch privat
nutzen, will der Fiskus Geld sehen. Die Privatnutzung muss versteuert werden.
In der Regel nach der 1-%-Methode. Dann wird Monat für Monat 1 % des Bruttolistenpreises
des Fahrzeugs fiktiv dem Lohn zugerechnet und dem individuellen Steuersatz
unterworfen.
Tricksen hilft nicht
Es soll vorkommen, dass eine private Mitbenutzung des Firmenwagens „pro forma“ vertraglich ausgeschlossen wird, vom Arbeitgeber dann aber doch geduldet wird. Sinn und Zweck der Trickserei ist es, auf diese Weise die Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Regelung zu umgehen.
Vorsicht:
Finanzamt und Finanzgerichte reagieren in solchen Fällen betont misstrauisch – und wenden die 1-%-Regelung gleichwohl an, erst recht dann, wenn die vertraglichen Regelungen widersprüchlich sind.
So verhielt es sich z. B. in einem Fall, in dem die private Mitbenutzung des Firmenwagens vertraglich ausgeschlossen war. An anderer Stelle des Vertrags fand sich aber folgende Regelung: „Im Bedarfsfall wird der Ehegatte (Lebenspartner) zugelassen.“
Für das Finanzamt war damit klar, dass der vertragliche Ausschluss der privaten Mitbenutzung nicht ernsthaft gemeint war. Schließlich durfte ja sogar der Ehegatte bzw. Lebenspartner den Wagen fahren.
„Im Bedarfsfall“ sei keine ernst zu nehmende Einschränkung – und überhaupt fehle eine Beschränkung des Bedarfsfalles auf dienstliche Fahrten. So sah es auch das Finanzgericht Münster, das diesen Fall zu entscheiden hatte (Az. 5 K 1240/09 E).
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