Donnerstag, 21. Januar 2016

Vorsicht bei vorherigen Beschäftigungen bei befristeten Arbeitsverträgen.

Es soll ein neuer Mitarbeiter befriste eingestellt werden. Die Befristung soll nur zur Vorsicht erfolgen, einen wirklichen Befristungsgrund haben wir nicht. Wie war das noch mal mit der Vorbeschäftigung? Der Mitarbeiter war nämlich 2005/2006 schon einmal bei uns tätig.

Eine befristete Beschäftigung dürfte möglich sein. Auch ohne sachlichen Grund können Sie einen Arbeitnehmer befristet einstellen. Das sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis dürfen Sie höchstens für 2 Jahre abschließen. Innerhalb dieses Zeitraums darf es maximal 3-mal von Ihnen verlängert werden.

Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies aber nur dann, wenn Sie einen Arbeitnehmer beschäftigen, der noch niemals zuvor bei Ihnen tätig war. Das hat sich durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts geändert (Urteil vom 06.04.2011, Az.: 7 AZR 716/09).

Der Fall: Eine Klägerin war während ihres Studiums für 3 Monate für insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft bei einem Bundesland angestellt. Dann erfolgte 6 ½ Jahre später eine weitere Anstellung als Lehrerin bei diesem Bundesland mit einem befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund.

Als das Arbeitsverhältnis auslief, klagte die Lehrerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie war der Auffassung, dass die Befristung unzulässig sei, da bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist dann zu der Entscheidung gelangt, dass eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne der Vorschrift nicht vorliegt, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt. Arbeitgeber sollen auf der einen Seite auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen reagieren können. Außerdem soll Arbeitnehmern eine Brücke zur Dauerbeschäftigung geschaffen werden. Andererseits sollen Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Befristungsketten sind nach dem BAG jedoch nicht mehr zu befürchten, wenn die früheren Beschäftigungen lange zurückliegen. Deshalb ist das BAG der Auffassung, dass bei einem Zwischenzeitraum zwischen Vorbeschäftigung und erneuter Befristung von mehr als 3 Jahren keine Vorbeschäftigung im Sinne des Gesetzes vorliegt.

Es hat den Zeitraum von 3 Jahren angenommen, da in diesem Zeitraum auch regelmäßig zivilrechtliche Ansprüche verjähren.

Darauf achten Sie bei einer rein kalendermäßigen Befristung ohne Sachgrund oder Zweck:
 

Der Arbeitnehmer war in den letzten 3 Jahren nicht bei Ihnen beschäftigt.

Die Gesamtdauer der Befristung ist auf 2 Jahre beschränkt.

Die Befristungsabrede erfolgt schriftlich.

Nur bei Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit ist eine Kündigung zulässig.

Eine Verlängerung ist maximal 3-malig innerhalb der 2 Jahre möglich.

Jede Verlängerung muss nahtlos erfolgen.

Es dürfen keine Vertragsänderungen im Zusammenhang mit einer Verlängerung stattfinden.

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