Es gibt Arbeitsplätze, die nur von Menschen mit besonderen Kenntnissen oder
Fähigkeiten besetzt werden können. Zum Beispiel wenn Sie ein Unternehmen mit
internationalen Geschäftsbeziehungen sind. In diesem Fall sind englische
Sprachkenntnisse zumindest für einen Teil der Beschäftigten unverzichtbar. Umso
verständlicher, wenn Sie in Ihrer Stellenanzeige dann auch „sehr gute
Englischkenntnisse“ verlangen – so wie jener Arbeitgeber aus Hamburg, der sich
plötzlich vor dem Arbeitsgericht wiederfand. Denn auf die Stelle hatte sich
auch eine Russin beworben, die nur sehr schlecht Englisch kann. Als sie
abgelehnt wurde, klagte sie. Man hätte sie aufgrund ihrer Herkunft
diskriminiert, das sei ja wohl eine Entschädigung wert.
Klage blieb ohne Erfolg
Mit seiner in dieser Woche über die Medien verbreiten Entscheidung aber macht das Landesarbeitsgericht Hamburg deutlich: So geht es nicht! (Urteil vom 19.5.2015, Az. 5 Sa 79/14). Sind besondere Sprachkenntnisse erforderlich, dürfen Sie diese auch verlangen. Es liegt kein Diskriminierungsmerkmal vor, dass eine Entschädigung nach dem AGG nach sich ziehen könnte.
Das gilt auch dann, wenn ein Bewerber es aus biografischen Gründen womöglich schwer hatte, verhandlungssicheres Englisch zu erwerben. Und sogar dann, wenn „sehr gutes“ Englisch, wie in der Stellenanzeige gefordert, gar nicht mal unbedingt für die Haupttätigkeit in dem Unternehmen erforderlich ist.
Fazit:
Ein Unternehmen, das von Bewerbern für Programmieraufgaben sehr gute Englischkenntnisse verlangt, verlangt nichts Unverhältnismäßiges, wenn Englisch in der Branche, in der die Firma tätig ist, als vorherrschende Kommunikationssprache gilt.
Doch da es hier gerade um gute Englischkenntnisse geht:
Diese sind in vielen Berufen mittlerweile immer wichtiger. Und auch im Alltag ist es immer wieder hilfreich, wenn man mit „smartem Englisch“ punkten kann.
Sollten Sie eine Arbeitsstelle suchen, bei der Englisch nicht benötigt wird - fragen Sie doch uns einmal, wir können sicher weiterhelfen. eichhorn-consulting 02365-9740897
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen