Mittwoch, 27. Januar 2016

Die Herren Betriebsrat…

Einen ganz spannenden Fall hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zugunsten eines Arbeitgebers entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13.01.2016; Az.: 23 Sa 1445/15 und 23 Sa 1446/15). Es ging um zwei Betriebsratsmitglieder, die lediglich in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hatten. Nach Ende der Befristung wollten sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden.

Ihnen wurde jedoch nur eine auf einen Monat befristete Beschäftigung angeboten und sie fühlten sich wegen ihres Betriebsratsamts benachteiligt und unberücksichtigt.

Deshalb klagten sie die Fortbeschäftigung ein. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage allerdings abgewiesen, da ein Übernahmeanspruch nur bei einer konkreten belegten Benachteiligung bestehen würde.

Nach Auffassung der Richter kann zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen, wenn Arbeitnehmer nur wegen einer Betriebsratstätigkeit nicht weiter beschäftigt werden. Denn das würde eine verbotene Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts darstellen (§ 78 BetrVG).

Hier konnten die beiden Arbeitnehmer aber nicht konkret vortragen, dass eine derartige Benachteiligung erfolgt war. Die Auswahl der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer war nach einem formalen Verfahren erfolgt. Einige andere Betriebsratsmitglieder waren auch übernommen worden.

Und alleine die Vermutung der beiden Kollegen, sie seien wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht übernommen worden, genügt gerade nicht.


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