Donnerstag, 14. Januar 2016

Neues Urteil zur Stellenbesetzung.

Bei Stellenausschreibungen haben Sie zwingend die Bundesagentur für Arbeit mit ins Boot zu holen. Alles andere wird teuer. Das Urteil dieses Falls des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein betrifft zwar öffentliche Arbeitgeber, um die Bundesagentur kommen jedoch auch Sie nicht herum (Urteil vom 09.09.2015, Az.: 3 Sa 36/15).

Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, fachlich geeignete schwerbehinderte Bewerber zumindest zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Das hatte der Arbeitgeber dieses Falls vergessen. Ein Schwerbehinderter hatte sich um einen Platz bei einer öffentlichen Arbeitgeberin für ein duales Studium zum Verwaltungsinformatiker beworben. Er nahm dann an einer in der Ausschreibung erwähnten schriftlichen Eignungsprüfung teil – und fiel durch. Daraufhin wurde er nicht mehr zum Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt eine Absage.

Nun fühlte er sich diskriminiert, da aus § 82 Satz 2 SGB IX für öffentliche Arbeitgeber die Verpflichtung besteht, geeignete schwerbehinderte Bewerber einzuladen. Und trotz des negativen Eignungstests fühlte er sich fachlich geeignet. Schließlich landete die Angelegenheit vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied, dass dem Bewerber zwei Bruttomonatsvergütungen als Entschädigung zustehen. Denn die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs existiert gerade deshalb, da der schwerbehinderte Bewerber hierdurch die Gelegenheit erhalten soll, etwaige Defizite in einem persönlichen Gespräch auszugleichen.

Wichtig: Es gibt noch eine weitere Pflicht, die alle Arbeitgeber trifft. Sämtliche Arbeitgeber sind nämlich verpflichtet zu prüfen,

- ob freie Arbeitsplätze
- mit schwerbehinderten Menschen,
- insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder als arbeitssuchend Gemeldeten,
 

besetzt werden können.
So steht es in § 81 Abs. 1 SGB IX. Daraus folgt, dass jeder Arbeitgeber bei jeder Stellenausschreibung zumindest bei der Agentur für Arbeit nachfragen muss, ob geeignete schwerbehinderte Bewerber vorhanden sind. Verstöße können zu Entschädigungszahlungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz führen!

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