Donnerstag, 10. März 2016

Ist das jetzt ein Arbeitsunfall – oder ist das keiner?

Nicht jeder Unfall, der sich während der Arbeitszeit ereignet, ist automatisch ein Arbeitsunfall. Nach der gesetzlichen Definition (§ 8 SGB VII) liegt ein Arbeitsunfall dann vor, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und dem Unfall besteht. Mit anderen Worten: Die Unfallursache muss in der Beschäftigung liegen.

Umgekehrt heißt das: Wenn eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die rein den privaten Interessen Ihres Mitarbeiters dient und die mit der Arbeit im Grunde nichts zu tun hat, zum Unfall führt, liegt kein Arbeitsunfall vor.

Beispiel:
Ein Unfall, der sich auf dem Rückweg von einem privaten Telefonat im Freien ereignet hatte, wurde deshalb von der Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall anerkannt (Hessisches LSG, 17. 9. 2013, L 3 U 33/11).

Eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ist z. B. auch die Nahrungsaufnahme. Denn essen und trinken muss Ihr Mitarbeiter unabhängig davon, ob er arbeitet oder nicht. Wenn Ihr Mitarbeiter während der Mittagspause daher in der betriebseigenen Kantine auf verschütteter Salatsauce ausrutscht und sich dabei das Handgelenk bricht, ist dies kein Arbeitsunfall (LSG Baden-Württemberg, 22. 11. 2012, L 6 U 1735/12).

Tipp:
Der Versicherungsschutz endet nach ständiger Rechtsprechung am Eingang zur Kantine, während ein Unfall auf dem Weg dorthin noch als Arbeitsunfall gilt.

Auch beim Gang zum WC ist nur der Weg dorthin versichert. Hinter dem Türchen hört der Versicherungsschutz auf …

Wichtig:
Unfälle beim Betriebssport gelten nur dann als Arbeitsunfall, wenn Sie als Arbeitgeber Zeit und Ort bestimmen und die Teilnehmer überwiegend Betriebsangehörige sind. Und Unfälle auf Betriebsfeiern und Betriebsausflügen gelten dann als Arbeitsunfälle, wenn die Veranstaltung

- der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient
- allen Beschäftigten Ihres Betriebs offensteht
- von Ihnen als Arbeitgeber oder mit Ihrer ausdrücklichen Billigung und Unterstützung organisiert wird
- mindestens 20 % Ihrer Mitarbeiter daran teilnehmen und
- Sie als Arbeitgeber oder jemand, den Sie beauftragt haben, selbst zugegen ist:

Beachten Sie: Bei Großunternehmen, in denen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung nicht praktikabel ist, kann an die Stelle des Gesamtbetriebs auch eine einzelne Betriebsabteilung treten!

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