Donnerstag, 17. März 2016

Sie haben einen Bewerber im Bewerbungsverfahren benachteiligt?

Zwei Monate. So viel Zeit hat Ihr Bewerber, um von Ihnen als Arbeitgeber eine Entschädigung zu verlangen, wenn er sich im Bewerbungsverfahren benachteiligt sieht. Nur einen Tag später, und es gibt nichts mehr. Zu früh sollten Sie aber nicht durchatmen.

Der Fall: Darauf berief sich ein Arbeitgeber, als ihm nach zwei Monaten und genau einem Tag die Klage eines Bewerbers, der eine Entschädigung verlangte, zugestellt wurde. Zu spät, wie er fand: Zwei Monate hat ein Bewerber nämlich nur Zeit, um seinen Anspruch schriftlich geltend zu machen (§ 15 Abs. 4 S. 1 AGG).

Das Urteil:
Nach zwei Monaten ist alles vorbei. Das sahen auch die Richter so (BAG, 22.5.2014, 8 AZR 662/13). Nur:

Es genügt, wenn die Entschädigungsklage fristgerecht beim Arbeitsgericht ist. Wann die Klage auf Ihrem Tisch landet, ist irrelevant. Das heißt für Sie: Der Betroffene muss die Entschädigung innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend machen.

Freuen Sie sich nicht zu früh!

Prüfen Sie lieber genau, wann die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Das können Sie der Zustellung entnehmen. Und bewahren Sie alle Bewerbungsunterlagen mindestens drei Monate auf, damit Sie sich im Zweifel verteidigen können. Man weiß ja nie! Übrigens: Die Frist beginnt im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligu
ng zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

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