Donnerstag, 31. März 2016

Können Sie einen Flüchtling leichter rauswerfen als andere Arbeitnehmer?

Diese Leserfrage ist in Zeiten wie diesen etwas brisant. Zugegeben. Aber: Sie ist auch aktuell. Deswegen muss sie hier beantwortet werden.

Frage: Wir haben es gut gemeint und haben einen anerkannten Flüchtling als Helfer angestellt. Allerdings zeigt sich, dass seine Mentalität doch eine ganz andere ist, als wir es uns als Arbeitgeber erhofft hatten. Regelmäßige Arbeitszeiten liegen ihm einfach nicht. Er kommt und geht wann er will und zeigt wenig Verständnis für die Aufforderung, sich an die Arbeitszeiten zu halten. So starr müsse doch nicht sein. Nun wollen wir uns trennen. Müssen wir hierbei etwas Besonderes beachten? Der Flüchtling spricht nur sehr wenig deutsch und kann nicht schreiben.

Antwort: Einen anerkannten Flüchtling können Sie als Arbeitgeber sofort einstellen. Eine Genehmigung der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich. (Asylberechtigten hingegen wird die Aufenthaltserlaubnis aber zunächst befristet nur für 3 Jahre erteilt.)

Haben Sie als Arbeitgeber mit dem Flüchtling einen „normales“ Arbeitsvertrag geschlossen, gelten für die Kündigung keine Besonderheiten. Sie können auf Deutsch schriftlich kündigen, die Kündigungsfrist beginnt dann aber nicht sofort – Sie müssen etwa 3 Tage hinzurechnen. Dieser Zeitraum wird nicht oder nur sehr schlecht deutsch sprechenden Arbeitnehmern zugestanden, damit sie Zeit haben, sich Ihr Schreiben übersetzen zu lassen.

Beispiel:
Sie wollen Hassan M., der bei Ihnen beschäftigt ist, zum Ende der Probezeit kündigen. Wie üblich, sorgen Sie dafür, dass Hassan M. die Kündigung am letzten Tag seiner Probezeit zugeht. Folge:

Sollte Hassan M. einwenden, das Kündigungsschreiben in deutscher Sprache nicht verstanden zu haben, ist Ihre Probezeitkündigung unwirksam. Sie hätten ihm wenigstens 2 bis 3 Werktage zusätzlich Zeit geben müssen, um das Kündigungsschreiben in seine Sprache übersetzen zu lassen. Da die Kündigung am letzten Tag der Probezeit erklärt wurde, gilt sie erst 2 bis 3 Tage nach Ablauf der Probezeit als zugegangen. Ihnen bleibt dann nur noch, das Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit zu den gesetzlichen Fristen zu kündigen.


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