Montag, 15. August 2016

Aushangpflichtige Gesetze


Welche Gesetze sind eigentlich aushangpflichtig und auf was müssen wir achten?
Sie haben als Arbeitgeber sämtliche Arbeitnehmerschutzrechte einzuhalten. Dazu gehört es auch manche Gesetzestexte auszuhängen, so dass Ihre Arbeitnehmer davon Kenntnis erlangen können. Denn ohne Kenntnis können sie ihre Schutzrechte auch nicht nutzen.
Hier besteht eine Aushangpflicht für Sie als Arbeitgeber:

- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 12 Abs. 5 AGG
- § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 12 Abs. 5 AGG
- Arbeitsstättenverordnung (Flucht und Rettungsplan), § 4 Abs. 4 ArbStättV
- Arbeitszeitgesetz, § 16 Abs. 1 ArbZG
- Gefahrstoffverordnung (Betriebsanweisungen), § 14 Abs. 1 GefStoffV
- Heimarbeitsgesetz, §§ 6, 7a, 8, 19 Abs. 2 HAG
- Jugendarbeitsschutzgesetz, §§ 47 Abs. 1 JArbSchG (daneben haben Sie nach § 48 JArbSchG die Arbeitszeit und nach § 54 Abs. 3 JArbSchG bewilligte Ausnahmen aushängen)
- Ladenschlussgesetz, § 21 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG
- Mutterschutzgesetz, § 18 Abs. 2 MuSchG
- Strahlenschutzverordnung, § 42 StrlSchV
- Tarifverträge, die für den Betrieb gelten, § 8 TVG
- Unfallversicherungsträger, der für den Betrieb zuständig ist, § 138 SGB VII
 
Der Inhalt der Vorschriften muss grundsätzlich so zur Verfügung gestellt werden, dass Ihre Arbeitnehmer ohne besondere Anstrengung in der Lage sind, davon Kenntnis zu nehmen. Denken Sie hier zum Beispiel an das schwarze Brett. Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst um Aushändigung der entsprechenden Gesetzestexte bitten müssen. Eine Veröffentlichung im Intranet ist auch möglich, wenn jeder Arbeitnehmer über einen frei zugänglichen PC Zugang zum Intranet hat. Die Gesetze müssen auf dem aktuellsten Stand sein, daher empfiehlt sich die regelmäßige Aktualisierung.

Wenn Sie als Arbeitgeber die Gesetze nicht aushängen

Kommen Sie als Arbeitgeber Ihrer Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. So können Sie sich beispielsweise schadensersatzpflichtig machen, wenn ein Schaden eintritt, für den ein Verstoß gegen die Aushangpflicht ursächlich ist, das heißt im Umkehrschluss: Hätte Sie ordnungsgemäß ausgehängt, wäre der Schaden nicht passiert.

Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche können bestehen, wenn betriebsverfassungsrechtliche Regelungen tangiert sind. Bei Wahlen besteht eventuell die Möglichkeit der Anfechtung.

In den allermeisten Fällen allerdings handelt es sich um eine (unter Umständen teure) Ordnungswidrigkeit.

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