Montag, 8. August 2016

Schein-Werksverträge und Arbeitnehmerüberlassung


Ein interessanter neuer Fall zu Schein-Werkverträgen, Arbeitnehmerüberlassung und auf was Sie sonst in diesem Problemkreis alles achten sollten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2016, Az.: 9 AZR 352/15).
 
In dem Fall ging es einmal wieder um Werkverträge. Eine technische Zeichnerin hatte zwar eine eigene Arbeitgeberin, sie wurde jedoch bei einem Automobilunternehmen eingesetzt. Zwischen der Arbeitgeberin und dem Automobilunternehmen war nämlich ein „Werkvertrag“ geschlossen worden, nachdem die technische Zeichnerin neun Jahre bei dem Autounternehmen eingesetzt wurde. Zugleich besaß die Arbeitgeberin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

Irgendwann reichte der technischen Zeichnerin das offensichtlich und sie klagte auf Feststellung, dass zwischen dem Automobilunternehmen und ihr ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetz zustande gekommen sei. Denn letztendlich hätten ihre Arbeitgeberin und das Automobilunternehmen nur Scheinwerkverträge geschlossen, um die Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Deshalb sollte sich die Arbeitgeberin auch nicht auf die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung berufen können.

Zum Glück für die Unternehmen erhielt die Frau in allen Instanzen nicht Recht. Eine Fiktion eines Arbeitsvertrags mit dem Entleiher wurde nicht konstruiert.

Denn nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG entsteht nur dann kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, wenn der Verleiher über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Liegt eine solche Erlaubnis vor, greift die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses daher selbst dann nicht ein, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet worden ist.

Doch Vorsicht: Zum 1. Januar 2017 wird sich die Rechtslage ändern und diese Arbeitnehmerüberlassung auf Vorrat wohl nicht mehr funktionieren!

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