Neue Regeln bei Arbeitsverträgen
Immer was Neues: Arbeitsverträge dürfen ab 1.10. für
Ausschlussklauseln nur noch „Textform“ vorschreiben. Das bringt eine Änderung
des AGB-Rechts, des Rechts zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, mit sich.
Ausschlussklauseln regeln, dass gegenseitige Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag
innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen.
Nach den „alten“ Regeln ist hierfür die „Schriftform“ zulässig. Dazu gehören
auch Fax und E-Mail. Nach der Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB ist zukünftig
maximal die Textform zulässig. Die Folge:
Ausschlussklauseln mit der „alten“ Schriftformerfordernis sind im Grunde ab dem
1. Oktober 2016 unwirksam, weil sie einer AGB-Kontrolle nicht mehr standhalten.
Klar, wo kein Kläger, da kein Richter. Meine Empfehlung aber: Gehen Sie lieber
auf Nummer sicher und verwenden sie ab 1.10. das Wort „Textform“ statt
„Schriftform“. Tröstlich: Nur Neuverträge ab 1.10. sind betroffen,
tarifvertragliche Regelungen bleiben ganz außen vor.
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