Mittwoch, 17. August 2016

Neue Regeln bei Arbeitsverträgen

Immer was Neues: Arbeitsverträge dürfen ab 1.10. für Ausschlussklauseln nur noch „Textform“ vorschreiben. Das bringt eine Änderung des AGB-Rechts, des Rechts zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, mit sich. Ausschlussklauseln regeln, dass gegenseitige Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen. Nach den „alten“ Regeln ist hierfür die „Schriftform“ zulässig. Dazu gehören auch Fax und E-Mail. Nach der Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB ist zukünftig maximal die Textform zulässig. Die Folge: Ausschlussklauseln mit der „alten“ Schriftformerfordernis sind im Grunde ab dem 1. Oktober 2016 unwirksam, weil sie einer AGB-Kontrolle nicht mehr standhalten. Klar, wo kein Kläger, da kein Richter. Meine Empfehlung aber: Gehen Sie lieber auf Nummer sicher und verwenden sie ab 1.10. das Wort „Textform“ statt „Schriftform“. Tröstlich: Nur Neuverträge ab 1.10. sind betroffen, tarifvertragliche Regelungen bleiben ganz außen vor.

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