Wenn ein Arbeitnehmer Ihres Unternehmens während seines
Urlaubs erkrankt, bleibt sein Urlaubsanspruch für die Krankheitstage erhalten.
Diesen eisernen Grundsatz aus dem Bundesurlaubsgesetz hat sogar der Europäische
Gerichtshof bestätigt – und darauf hingewiesen, dass der Beginn der
Arbeitsunfähigkeit hierbei keine Rolle spielt (EuGH, Urteil vom 21.06.2012, Az.
C – 78/11).
Damit Sie im Fall von Krankheit und Urlaub richtig unterscheiden, hier eine Schnellübersicht für Sie – pünktlich zur „Hochsaison“ der Ferien- und Urlaubszeit:
Wird ein Mitarbeiter im Urlaub krank, geht das nicht unbedingt zulasten seines Urlaubsanspruchs (§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Er kann sich krankschreiben lassen.
Das hat für Sie als Arbeitgeber folgende Konsequenzen:
- Sie zahlen für die Dauer der Erkrankung, die auf dem
ärztlichen Attest steht, nicht das volle Gehalt, sondern nur die
Lohnfortzahlung
- Sie rechnen die Krankheitstage nicht auf den
Jahresurlaub an.
- Der genehmigte Urlaub verlängert sich aber nicht
automatisch um den Zeitraum der Krankheit. Vielmehr muss der Arbeitnehmer
später einen erneuten Urlaubsantrag einreichen, um die wegen Krankheit wieder
gutgeschriebenen Urlaubstage in Anspruch zu nehmen.
Beachten Sie: Die Krankmeldung müssen Sie aber nur
gewähren, wenn der Arbeitnehmer Ihnen seine Erkrankung ordnungsgemäß nachweist.
Laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss der betreffende Mitarbeiter Sie
schnellstmöglich darüber informieren (§ 5 EFZG). Das gilt auch bei einem
Auslandsurlaub:
- Eine Krankmeldung per Telefon, Fax oder E-Mail erfüllt
die Anforderungen, eine per Brief (wegen der langen Postlaufzeit) nicht.
- Zunächst genügt eine einfache Information über die
Erkrankung. Das ärztliche Attest kann der betreffende Mitarbeiter nachreichen
(ggf. per Fax oder in gescannter Form per E-Mail).
- Auch über die voraussichtliche Dauer der Krankheit muss
er Sie informieren.
- Auf Wunsch muss er Ihnen zudem seine Kontaktdaten
mitteilen. Eine Handynummer genügt nicht, hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden (19.2.97, 5 AZR 83/96).
- Von seiner Rückkehr muss er Sie ebenfalls unterrichten,
auch wenn er dann schon wieder gesund ist.
Tja, und wenn er es nicht tut – wie die Studie, die ich
Ihnen anfangs vorgestellt habe, offensichtlich zeigt: Dann brauchen Sie als
Arbeitgeber nicht von sich aus aktiv zu werden. Arbeitnehmer, die
Krankheitstage während des Urlaubs „gutgeschrieben“ haben möchten, müssen sich
schon selber melden!
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