Oft fragt man sich, wann verjähren denn nun Schulden? Was
muss ich machen, damit mein Schuldner nicht leer ausgeht?
Geldforderungen gegen einen Schuldner bestehen nicht
ewig, sondern unterliegen der sog. Verjährung. Seit dem 1.1.2001 gilt das neue
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Hierdurch haben sich auch die Verjährungsfristen
geändert. Während vor dem Jahr 2002 Unterschiede in den Verjährungsfristen bei
Forderungen unter Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten bestanden, gibt es nunmehr
eine einheitliche Regelung.
Normal ist: Verjährung von Forderungen nach drei Jahren
Im BGB gibt es
unterschiedliche Verjährungsfristen. Wichtig ist die Frist bei der
Geltendmachung von Forderungen, beispielsweise aus Kaufverträgen,
Handwerksleistungen, Lieferung von Waren oder Erbringungen von Werkleistungen
sowie Lohn- und Gehaltsansprüchen. Derartige Forderungen verjähren innerhalb
von drei Jahren.
Wichtig zu wissen
ist, wie sich diese dreijährige Verjährungsfrist berechnet. Gemäß § 199 Abs. 1
BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist. Wenn beispielsweise eine Forderung aus einem
Kaufvertrag am 16.5.2010 entstanden ist, beginnt die Verjährung am 31.12.2010.
Bis zum 31.12.2013 ist die Forderung nicht verjährt. Ab dem 1.1.2014 tritt
dagegen Verjährung ein.
Wie kann i8ch die Verjährungsfrist verlängern?
Ein weit
verbreiteter Irrglauben ist, dass eine Mahnung die Verjährungsfrist in
irgendeiner Form beeinflusst. Dies ist nicht der Fall. Es gibt auch keine
Vorschrift, dass eine Forderung erst einmal zweimal angemahnt werden muss,
bevor sie dann beispielsweise gerichtlich durchgesetzt werden kann. Durch eine
Mahnung ändert sich die Verjährung nicht.
Etwas anderes mag
dann gelten, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den
Anspruch geführt werden. In diesem Fall ist gemäß § 203 BGB die Verjährung
solange gehemmt (= verlängert), bis einer der Verhandlungspartner die
Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Allein der Umstand von mehrfachen
Mahnungen stellt jedoch noch keine Verhandlung dar.
So mache ich Forderung in der Verjährungsfrist
geltend.
Bevor die
Verjährungsfrist abgelaufen ist, sollte daher die Forderung gerichtlich geltend
gemacht werden. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:
Entweder kann die
noch offen stehende Forderung eingeklagt werden. Eine andere Alternative ist
die Beantragung und Zustellung eines sog. Mahnbescheides. Ein Mahnbescheid ist
ein vereinfachtes Mahnverfahren. Der Schuldner hat die Möglichkeit, gegen den
Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den darauf folgenden Vollstreckungsbescheid
Einspruch einzulegen. Werden Rechtsmittel nicht eingelegt, hat der Gläubiger
später einen rechtskräftigen Titel, mit dem er einen Gerichtsvollzieher beauftragen
kann.
So verlängere ich die Verjährungsfrist um sechs
Monate
Bei Einreichung
eines Mahnbescheides verlängert sich die Verjährungsfrist um sechs Monate. Um
hier keine Nachteile zu erleiden, ist eine sorgfältige Fristenkontrolle
notwendig.
Wichtig ist, dass
sowohl Klage wie auch Mahnbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht
eingehen, somit bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch noch nicht
verjährt ist.
So muss die Verlängerung geltend gemacht werden
Eine Verjährung ist
eine sog. Einrede, die durch den Schuldner ausdrücklich geltend gemacht werden
muss. Ob der Anspruch verjährt ist, wird daher von Gerichten nicht von Amts
wegen berücksichtigt, sondern der Schuldner muss sich ausdrücklich mit dem
Hinweis auf die Verjährung verteidigen. Zahlt der Schuldner eine Forderung,
obwohl diese verjährt ist, kann er deshalb den gezahlten Betrag gemäß § 214
Abs. 2 BGB nicht wieder zurückfordern.
Im Rahmen eines
Forderungsmanagements empfiehlt es sich, die Verjährung von Ansprüchen
ausdrücklich zu notieren, da es mehr als ärgerlich ist, wenn entsprechende
Ansprüche zu spät gerichtlich geltend gemacht werden und sich der Schuldner
lediglich mit der Einrede der Verjährung aus der Affäre ziehen kann.
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