Am 20.7.2016 hat der Europäische Gerichtshof entschieden:
Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb, müssen Sie ihm als Arbeitgeber
eventuell noch bestehende Urlaubsansprüche ausbezahlen. Warum der Arbeitnehmer ausschied,
spielt keine Rolle (EuGH, Rechtssache C-341/15).
In diesem Zusammenhang ist ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts wichtig. Denn:
Viele Arbeitnehmer sind nach wie vor der Auffassung, dass sie sofort mit Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses den vollen, ihnen zugesagten Urlaubsanspruch geltend machen können. Dies ist falsch! Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte, kann kein voller Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr mehr entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis erst am 01.07. begonnen hat.
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war vom 01.07.2013 bis 02.01.2014 als Diensthundeführer bei einem Wachdienstunternehmen tätig. Nach seinem Arbeitsvertrag hatte er insgesamt Anspruch auf 26 Werktage Urlaub. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses konnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Urlaub gewähren, weshalb er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das Jahr 2013 insgesamt 13 Urlaubstage auszahlte. Der Arbeitnehmer verlangte mehr. Er habe bereits 2013 den vollen Urlaubsanspruch erworben.
Das Urteil:
Das BAG wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer habe keinen weiteren Urlaubsanspruch im Jahr 2013 erworben. Er habe vielmehr für die vollen 6 Monate nur einen Teilurlaubsanspruch in Höhe von 6/12 erworben. Dieser entsprach den ausgezahlten 13 Urlaubstagen (BAG, Urteil vom 17.11.2015, Az.: 9 AZR 179/15).
Die ersten 6 Monate gibt’s nur Teilurlaub
Nach § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erwirbt jeder Arbeitnehmer erst dann erstmalig den vollen Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er nur einen Teilurlaubsanspruch. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn er die 6 Monate im laufenden Kalenderjahr nicht mehr erreichen kann bzw. erreicht (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG).
In diesem Zusammenhang ist ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts wichtig. Denn:
Viele Arbeitnehmer sind nach wie vor der Auffassung, dass sie sofort mit Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses den vollen, ihnen zugesagten Urlaubsanspruch geltend machen können. Dies ist falsch! Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte, kann kein voller Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr mehr entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis erst am 01.07. begonnen hat.
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war vom 01.07.2013 bis 02.01.2014 als Diensthundeführer bei einem Wachdienstunternehmen tätig. Nach seinem Arbeitsvertrag hatte er insgesamt Anspruch auf 26 Werktage Urlaub. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses konnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Urlaub gewähren, weshalb er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das Jahr 2013 insgesamt 13 Urlaubstage auszahlte. Der Arbeitnehmer verlangte mehr. Er habe bereits 2013 den vollen Urlaubsanspruch erworben.
Das Urteil:
Das BAG wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer habe keinen weiteren Urlaubsanspruch im Jahr 2013 erworben. Er habe vielmehr für die vollen 6 Monate nur einen Teilurlaubsanspruch in Höhe von 6/12 erworben. Dieser entsprach den ausgezahlten 13 Urlaubstagen (BAG, Urteil vom 17.11.2015, Az.: 9 AZR 179/15).
Die ersten 6 Monate gibt’s nur Teilurlaub
Nach § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erwirbt jeder Arbeitnehmer erst dann erstmalig den vollen Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er nur einen Teilurlaubsanspruch. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn er die 6 Monate im laufenden Kalenderjahr nicht mehr erreichen kann bzw. erreicht (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG).
- Der Teilurlaubsanspruch besteht in Höhe von 1/12 des
Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den das Beschäftigungsverhältnis
bestanden hat
- Angefangene Monate zählen bei der Berechnung nicht mit
- Bruchteile von Urlaubstagen werden aufgerundet, wenn
sie mindestens einen halben Tag betragen. Eine Abrundung erfolgt jedoch nicht.
Sonderfall Teilurlaub: Das müssen Sie wissen
In folgenden 3 Sonderfällen erhält der Mitarbeiter nur einen Anspruch auf Teilurlaub:
Sonderfall Teilurlaub: Das müssen Sie wissen
In folgenden 3 Sonderfällen erhält der Mitarbeiter nur einen Anspruch auf Teilurlaub:
- Einstellung in der 2. Jahreshälfte: Hier kann die Wartezeit
im Einstellungsjahr nicht mehr erfüllt werden (Einstellung ab 01.07.).
- Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten
- Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte: Ausnahmsweise kann
der Mindesturlaub anteilig gekürzt werden. Haben Sie aber schon mehr Urlaub
gewährt, muss der Arbeitnehmer diese Tage nicht nacharbeiten oder das
Urlaubsentgelt zurückzahlen.
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