Die Frage: Wir hatten einem Arbeitnehmer gekündigt. Gegen die Kündigung
hatte er geklagt und vor dem Arbeitsgericht haben wir uns auf eine Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von „2.500 Euro
brutto“ geeinigt. Was bedeutet dieses „brutto“ eigentlich?
Die Antwort: „Brutto“ bedeutet, dass die Abfindung voll steuerpflichtig ist. Bis Ende 2005 gab es für die Versteuerung einer Abfindung noch Freibeträge. Diese hat der Gesetzgeber jedoch komplett gestrichen.
Der Arbeitnehmer schuldet dem Finanzamt die Einkommensteuer auf die Abfindung und der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer, Kirchensteuer usw. für den Arbeitnehmer ab.
Keine Sozialversicherungsbeiträge
Die Abfindung ist jedoch sozialversicherungsfrei. Es werden also keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben,
- weder zur Rentenversicherung,
- noch zur Kranken- und Pflegeversicherung und
- auch nicht zur Arbeitslosenversicherung.
Die Fünftelregelung
Ihr Arbeitnehmer muss die Abfindung nun bei der Einkommensteuererklärung als steuerpflichtigen Arbeitslohn ausweisen. Allerdings gilt hierfür ein ermäßigter Steuersatz, wenn er die Abfindung voll in einem Jahr ausgezahlt bekommen hat: die so genannte Fünftelregelung.
Und so funktioniert die Fünftelregelung:
- Zunächst wird die Einkommensteuer nur für das
steuerpflichtige Einkommen – ohne Abfindung – ermittelt.
- Dem steuerpflichtigen Einkommen wird 1/5 der
steuerpflichtigen Abfindung hinzugerechnet und auch für diese Summe die
Einkommensteuer ermittelt.
- Von diesen beiden Einkommensteuersummen wird die Differenz
ermittelt und dann mit fünf multipliziert.
- Rechnerisch wird so die Abfindung auf fünf Jahre
verteilt.
Die Folge: Die Steuerbelastung sinkt durch die niedrigere Progression deutlich.
Also: Eine Abfindung ist zwar steuerpflichtig wie jedes andere berufliche Einkommen, aber sie ist nicht sozialversicherungspflichtig.
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