Während bei Ihren „normalen“ Beschäftigten das Vereinbaren einer Probezeit eine
„Kann“-Bestimmung ist (das heißt: Sie können eine Probezeit vereinbaren, Sie
müssen aber nicht), ist die Probezeit bei Auszubildenden Pflicht. Doch das ist
nicht die einzige Ausnahme gegenüber „normalen“ Beschäftigten im Betrieb. Hier
die aktuelle Blitzübersicht 2016:
Dauer:
Die Probezeit muss mindestens einen Monat betragen, Sie darf aber höchstens 4 Monate dauern. So regelt es § 20 des Berufsbildungsgesetzes.
Verkürzung:
Die Probezeit kann verkürzt werden, wenn der Azubi bereits vor seiner Ausbildung in dem Betrieb gearbeitet hat. Zusätzlich muss die vorherige Tätigkeit eng mit der späteren Ausbildung verbunden sein.
Verlängerung:
Die Dauer der Probezeit kann sich verlängern, wenn beispielsweise aufgrund von Krankheit ein längerer Teil der Probezeit ausfällt. Nur in dieser Ausnahme darf nach vorheriger Vereinbarung die Probezeit den Zeitraum von 4 Monaten überschreiten.
Das heißt: Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Sie muss zwischen Ihnen und dem Auszubildenden vereinbart werden. Das kann entweder durch eine entsprechende Formulierung im Arbeitsvertrag erfolgen (sozusagen vorausschauend) – oder eben durch eine entsprechende Vereinbarung noch während der laufenden Probezeit.
Hierbei gelten aber diese grundsätzlichen Regeln:
- Geringfügige Unterbrechungen können nicht zu einer
Verlängerung der Probezeit führen.
- Nur wenn der Unterbrechungszeitraum erheblich (= mehr
als 1/3) ist, kann eine Verlängerung der Probezeit vereinbart werden.
- Die Verlängerung darf nicht dazu führen, dass der
4-Monatszeitraum als solcher überschritten wird. Dauerte die Unterbrechung der
Ausbildung 6 Wochen, darf die Ausbildung auch nur um maximal 6 Wochen
verlängert werden.
Grundsätze zur Kündigung:
- Innerhalb der vereinbarten Probezeit kann jederzeit,
ohne Einhaltung einer Frist und ohne besonderen Kündigungsgrund beiderseitig
gekündigt werden.
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vor Ablauf
der Probezeit beim Empfänger sein.
- Auszubildende, die einem besonderen Kündigungsschutz
unterliegen, dürfen nicht ordentlich gekündigt werden (z. B. Schwangere).
- Bei minderjährigen Auszubildenden geht die Kündigung an
die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter.
- Da es (sofern nichts anderes vereinbart wurde) keine
Frist einzuhalten gilt, endet das Ausbildungsverhältnis zu dem Zeitpunkt, der
in der Kündigung angegeben ist, in der Regel sofort.
Ausnahme: Sie haben im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist vereinbart – oder ein für Ihr Unternehmen geltender Tarifvertrag sieht dies vor.
Ausnahme: Sie haben im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist vereinbart – oder ein für Ihr Unternehmen geltender Tarifvertrag sieht dies vor.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen