Montag, 26. September 2016

Erst Heimarbeit und dann sachgrundlose Befristung: Das geht jetzt!



Das Problem bestand in Folgendem: Einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag können Sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur mit Mitarbeitern schließen, die Sie zuvor noch nicht beschäftigt haben.

Dabei genügt es, wenn der Mitarbeiter in den letzten 3 Jahren in keinem Arbeitsverhältnis zu Ihnen gestanden hat (BAG, Urteil vom 6.4.2011, Az.: 7 AZR 716/09). Innerhalb der 3-Jahres-Frist sind allerdings auch Minijobs, kurze Ferienarbeiten oder Studentenjobs zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 6.11.2003, Az.: 2 AZR 690/02).

Für Heimarbeit gilt aber nach dem neuen Urteil genau das nicht (mehr). In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.8.2016, Az. 7 AZR 342/14, heißt es wörtlich: „Ein Arbeitsvertrag kann auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat.“

Und denken Sie immer daran: Befristete Arbeitsverträge bieten eine Reihe von Vorteilen für Sie als Arbeitgeber:

- Das Arbeitsverhältnis endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, selbst, wenn Ihr Mitarbeiter inzwischen besonderen Kündigungsschutz genießt (z. B. wegen Schwangerschaft oder Schwerbehinderung).
- Sie müssen Ihren Betriebsrat vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht anhören.
- Sie riskieren letztendlich keine Abfindungszahlungen.
 

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