Freitag, 7. Oktober 2016

Kündigung - denken Sie an die Freistellungsklausel!


Anhand dieses Falls können Sie sehen, dass Arbeitgeber nicht immer am Ende eines Arbeitsverhältnisses berechtigt sind, einen Arbeitnehmer freizustellen. Dafür bedarf es einer speziellen Klausel im Arbeitsvertrag, wie das Arbeitsgericht Berlin festgestellt hat (Urteil vom 31.08.2016, Az.: 29 Ga 10636/16).

Ein Mitarbeiter von Turkish Airlines hatte die Kündigung zum Jahresende im August 2016 erhalten. Zugleich wurde er unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freigestellt. Dagegen zog er vor Gericht und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Er wollte erreichen, dass sein Arbeitgeber ihn bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter beschäftigen muss. Begründet hat er seinen Antrag damit, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Türkei nach dem gescheiterten Militärputsch zu sehen sei. Damit habe die Kündigung einen politischen Hintergrund. In diesem Zusammenhang gegen ihn gerichtete Vorwürfe seien aber völlig haltlos. Er werde durch die Freistellung ausgegrenzt und einem falschen Verdacht ausgesetzt.

Das Gericht wies den Antrag des Arbeitnehmers zurück. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung berechtigt war, den Arbeitnehmer freizustellen. Die Klausel war auch wirksam, wie das Arbeitsgericht ausdrücklich feststellte. Auch die Ausübung dieses arbeitsvertraglich vereinbarten Freistellungsrechts durch die Fluggesellschaft war nach Ansicht des Gerichts nicht rechtswidrig. In einem Eilverfahren ist stets nur eine summarische Prüfung möglich. Und nach der konnte das Arbeitsgericht nicht ausschließen, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung gehandelt hatte und diese auch nicht offensichtlich unwirksam war.

Sie sehen, wie wichtig eine Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag für das Ende des Arbeitsverhältnisses sein kann. Checken Sie Ihre Arbeitsverträge, ob sich dort eine entsprechende Klausel findet.


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