Eine wichtige Neuerung für Arbeitnehmer tritt
am 1. Oktober 2016 in Kraft. Betroffen sind die sogenannten Ausschlussklauseln,
die
in vielen Arbeitsverträgen enthalten sind - beispielsweise, um den Ausgleich von Überstunden oder variable
Vergütungsmodelle zu regeln und den Arbeitnehmer dazu zu verpflichten, seine
Ansprüche innerhalb einer festgeschriebenen Frist in Schriftform anzumelden, um
sie vor dem Verfallen zu bewahren. Bislang bedeutete das: In solchen Fällen
wurde ein Brief mit Unterschrift des Arbeitnehmers fällig. Diese starre
Regelung wird nun gelockert, ab sofort können sich Arbeitnehmer auch per E-Mail
oder Fax an ihren Arbeitgeber wenden. Wird in Arbeitsverträgen weiterhin die
Schriftform, also ein Brief, verlangt, ist diese Klausel unwirksam.
Damit fällt diese Änderung unter die Neubestimmungen, die
für AGBs greifen - laut Gesetz zählen darunter auch Arbeitsverträge, wie der
Paragraph 309 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
regelt. In der Neufassung heißt es, dass alle strikteren Formen als die
Briefform nicht mehr vereinbart werden dürfen. Unternehmen tun also gut daran,
Arbeitsverträge, die nach dem 1. Oktober 2016 geschlossen werden sollen, auf
solche Klauseln zu prüfen und die Verträge zu aktualisieren. Vor diesem Datum
ausgestellte Arbeitsverträge bleiben von der Änderung unberührt. Werden jedoch
bestehende Arbeitsverträge geändert, sollten die Passagen zu Ausschlussklauseln
ebenfalls angepasst werden.
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