Montag, 3. Oktober 2016

Wichtige Neuerungen für Arbeitsverträge.



Eine wichtige Neuerung für Arbeitnehmer tritt  am 1. Oktober 2016 in Kraft. Betroffen sind die sogenannten Ausschlussklauseln, die in vielen Arbeitsverträgen enthalten sind - beispielsweise, um den Ausgleich von Überstunden oder variable Vergütungsmodelle zu regeln und den Arbeitnehmer dazu zu verpflichten, seine Ansprüche innerhalb einer festgeschriebenen Frist in Schriftform anzumelden, um sie vor dem Verfallen zu bewahren. Bislang bedeutete das: In solchen Fällen wurde ein Brief mit Unterschrift des Arbeitnehmers fällig. Diese starre Regelung wird nun gelockert, ab sofort können sich Arbeitnehmer auch per E-Mail oder Fax an ihren Arbeitgeber wenden. Wird in Arbeitsverträgen weiterhin die Schriftform, also ein Brief, verlangt, ist diese Klausel unwirksam.


Damit fällt diese Änderung unter die Neubestimmungen, die für AGBs greifen - laut Gesetz zählen darunter auch Arbeitsverträge, wie der Paragraph 309 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt. In der Neufassung heißt es, dass alle strikteren Formen als die Briefform nicht mehr vereinbart werden dürfen. Unternehmen tun also gut daran, Arbeitsverträge, die nach dem 1. Oktober 2016 geschlossen werden sollen, auf solche Klauseln zu prüfen und die Verträge zu aktualisieren. Vor diesem Datum ausgestellte Arbeitsverträge bleiben von der Änderung unberührt. Werden jedoch bestehende Arbeitsverträge geändert, sollten die Passagen zu Ausschlussklauseln ebenfalls angepasst werden.

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