Mittwoch, 5. Oktober 2016

Über die Einsicht in die Personalakten.

Das wäre ja wohl auch noch schöner gewesen: Arbeitnehmer nehmen Einblick in ihre Personalakten und bringen dann gleich ihren Rechtsanwalt mit in die Firma. So geht es aber nicht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2016, Az.: 9 AZR 791/14)!
Ein Arbeitgeber hatte einem seiner Mitarbeiter eine Abmahnung erteilt. Das wollte sich der Arbeitnehmer näher anschauen und gemeinsam mit seiner Rechtsanwältin die Personalakte einsehen. Der Arbeitgeber lehnte die Hinzuziehung der Anwältin ab, gestattete dem Arbeitnehmer allerdings, Kopien seiner Personalakte zu fertigen.
Der Arbeitnehmer zog trotzdem vor Gericht und wollte, dass auch die Anwältin Einsicht nehmen kann. Er meinte, ein Anspruch ergebe sich aus der arbeitgeberseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht sowie unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung.
Damit kam er allerdings in sämtlichen Instanzen nicht weiter. Nach § 83 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz darf ein Arbeitnehmer lediglich ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.

Aber: Die Richter des Bundesarbeitsgerichts sagten ausdrücklich, dass dieses Urteil nur für den Fall gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seiner Personalakte anzufertigen.
Denn der Arbeitnehmer hat damit ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu besprechen und zu entscheiden, ob Gegendarstellungen zu Personalakte genommen werden müssen oder gegebenenfalls auf Entfernung einzelner Schriftstücke geklagt werden soll.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen