Mittwoch, 16. November 2016

Drogen und Beruf gehen garnicht.



Den Ausgang dieses Falls hatte sich der Arbeitnehmer wohl etwas anders vorgestellt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2016, Az.: 6 AZR 471/15)

Ein Berufskraftfahrer und Lkw-Fahrer hatte in seiner Freizeit an einem Samstag Amphetamin und Crystal Meth eingenommen. Zwei Tage später, am Montag, fuhr er wieder seinen Lkw und einen Tag später, am Dienstag, kam er in eine Fahrzeugkontrolle der Polizei. Dort wurde der Drogenkonsum festgestellt. Ausfallerscheinungen hatte der Fahrer allerdings nicht mehr.

Als der Arbeitgeber dieses erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Für ihn war eine weitere Beschäftigung vollkommen unverantwortlich. Wäre es zu einem Unfall gekommen, hätten schwerwiegende Folgen auch für Dritte geschehen können. Außerdem kann eine Unzuverlässigkeit eines Fahrers nicht nur zu einer Vertragsstrafe, sondern auch zum Verlust des Speditionsauftrags führen.

Gegen die Kündigung klagte der Berufskraftfahrer – erfolglos. Interessanterweise hatten die ersten beiden Instanzen die fristlose Kündigung für unwirksam angesehen und geurteilt, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden sollte. Ganz anders sah das allerdings das Bundesarbeitsgericht. Es wies die Klage des Fahrers ab. Grundsätzlich gilt, dass ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Drogen wie Crystal Meth gefährden darf. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei machte es für die Richter keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

Auch war es für die Richter völlig unerheblich, ob durch die Drogeneinnahme die Fahrtüchtigkeit konkret beeinträchtigt war und eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestanden hatte.

Fazit: Bei der Einnahme von Drogen ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nun nicht mehr zimperlich. Eine Vergleichbarkeit mit Alkohol dürfte ausscheiden.

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