Montag, 28. November 2016

Wie Sie Anwesenheitsprämien zur Belohnung zuverlässiger Mitarbeiter rechtssicher nutzen


Viele Arbeitgeber klagen über den hohen Krankenstand in ihrem Betrieb. Häufig wird auch der Verdacht laut, dass Mitarbeiter wegen jeder Kleinigkeit zu Hause bleiben oder sogar blaumachen. Eine Anwesenheitsprämie kann hier ein probater Anreiz sein, damit sich Mitarbeiter nicht beim kleinsten Schnupfen krankmelden.

Mit einer solchen Anwesenheitsprämie werden Mitarbeiter belohnt, die sich gar nicht oder nur wenig krankmelden. Diese Prämie kann in Form einer Zusatzvereinbarung als Bestandteil zum bestehenden Arbeitsvertrag aufgenommen werden.

Sie ist immer dann sinnvoll, wenn Sie das Gefühl haben, dass der Krankenstand in Ihrem Unternehmen oder in bestimmten Bereichen stetig zunimmt und Sie den Eindruck haben, dass sich einzelne Mitarbeiter Krankmeldungen zunehmend leicht machen.

Bei nur wenigen Krankentagen gibt es die volle Prämie
Bei einer Anwesenheitsprämie handelt es sich um eine Sondervergütung, die zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt wird. Dieses ist hiervon nicht betroffen und darf nicht beeinträchtigt oder bei Erkrankungen gekürzt werden. Meldet sich der Mitarbeiter krank, kann die Prämie entsprechend gekürzt werden.

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall läuft jedoch ganz normal weiter. Sie wird durch die Prämie nicht gekürzt oder beeinträchtigt.

Klare Absprachen sind wichtig
Damit die Anwesenheitsprämie wirksam ist, muss sich aus der Vereinbarung ergeben, wie hoch die Prämie ist und wie sich Krankmeldungen auf diese Prämie auswirken. Dabei ist ein Blick auf § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wichtig. Denn diese Vorschrift sieht vor, dass bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten die Kürzung höchstens ¼ des durchschnittlichen Tagesverdienstes eines Mitarbeiters betragen darf.

Vorsicht! Vereinbarungen über die Anwesenheitsprämie unterliegen der Kontrolle der Arbeitsgerichte. Stellen diese fest, dass diese Höchstgrenze überschritten und die Prämie der Mitarbeiter darüber hinaus bei Krankheit gekürzt wird, ist diese Vereinbarung insgesamt unwirksam. Sie wird nicht auf das zulässige Maß reduziert. In solchen Fällen gilt das sogenannte Alles-oder-Nichts-Prinzip. Das heißt:

Wird die ¼-Regel verletzt, ist die Vereinbarung insgesamt unwirksam und der Mitarbeiter hat Anspruch auf die volle Prämie, selbst wenn er häufig krank war.

Mein Tipp:
Bei der Formulierung einer Zusatzvereinbarung für eine Anwesenheitsprämie können Sie auf das folgende Muster zurückgreifen und dieses an die Gegebenheiten in Ihren Betrieb leicht anpassen (Formulierungsbeispiel):

Der Mitarbeiter erhält für das volle Kalenderjahr eine Anwesenheitsprämie von 1.000 €. Die Prämie wird zusammen mit dem Gehalt für den Monat Januar des Folgejahres ausgezahlt. Bei unberechtigten Fehlzeiten des Mitarbeiters, für die kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wird die Anwesenheitsprämie pro Tag um ein Tagesarbeitsentgelt gekürzt, z. B. bei unentschuldigtem Fehlen des Mitarbeiters. Die Anwesenheitsprämie wird für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit um ¼ des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, gekürzt.

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