Montag, 21. November 2016

Wie kann ich eine Kündigung zurücknehmen?


„Gestern habe ich mich mit einer langjährigen Mitarbeiterin so richtig in die Wolle gekriegt. Es ging eigentlich um keine gravierende Sache, aber wir haben uns beide immer mehr in Rage geredet. Aus meinem Ärger heraus habe ich ihr dann kurzerhand gekündigt. Jetzt tut mir das Ganze leid, und ich weiß im Nachhinein gar nicht, was in mich gefahren ist. Kann ich die Kündigung einfach wieder zurücknehmen?“


Wenn Sie die Kündigung nur mündlich ausgesprochen haben, ist sie ohnehin nichtig. Denn laut § 623 Bürgerliches Gesetzbuch muss eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwingend schriftlich erfolgen. Sie können sich also bei Ihrer Mitarbeiterin entschuldigen, und wenn sie das akzeptiert, ist die Sache erledigt.

Haben Sie die Kündigung allerdings schriftlich ausgesprochen und unterschrieben, ist sie wirksam, und Sie können sie nicht einfach einseitig zurücknehmen. Dazu brauchen Sie das schriftliche Einverständnis der gekündigten Mitarbeiterin. Bekommen Sie dieses nicht, endet das Arbeitsverhältnis zum rechtlich gültigen Termin.

Bitte denken Sie darüber nach, unüberlegt Entscheidungen zu treffen. Oft ist es so, dass  man, im Zorn oder auch in einer schwachen  Stunde Entscheidungen Trifft, die sich im Nachhinein als falsch erweisen. Aber manchmal hat man sich selbst beschädigt und vielleicht sogar einen sehr großen Schaden angerichtet.
Das gilt auch für den Arbeitnehmer, der in der aus einer Situation des Ärgers heraus gekündigt hat, aber kurz darauf seine Entscheidung bereut.

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