Mittwoch, 23. November 2016

Mitarbeitergespräch während eines Krankenschein. Geht das?



Eine wirklich ärgerliche Sache: Ein Mitarbeiter ist vielleicht schon seit Wochen oder Monaten krank und Sie möchten nun ein Gespräch mit ihm führen. Dürfen Sie aber nicht, sagt das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 02.11.2016, Az.: 10 AZR 596/15).

Ein dauerkranker Krankenpfleger erkrankte erneut von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014. Die Arbeitgeberin lud ihn dann „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch am 6. Januar 2014 ein.

Dieses Gespräch sagte der Krankenpfleger unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit ab. Sodann bekam er eine weitere Einladung für den 11. Februar 2014. Auch an diesem Tag erschien er nicht – und bekam eine Abmahnung, gegen die er klagte.

Und alle Instanzen gaben ihm Recht. Zwar umfasst die Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers auch die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch. Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht jedoch nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen.

Aber: Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber nicht untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen. Ausnahme: Dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.

Nachdem die für die Unverzichtbarkeit des Erscheinens im Betrieb beweispflichtige Arbeitgeberin solche Gründe nicht angeführt hatte, musste der Mitarbeiter der weiteren Anordnung, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen. Die Abmahnung war daher zu Unrecht erfolgt
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