Freitag, 4. November 2016

Warum bei Abmahnungen weniger wirklich MEHR ist.



Keine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung. So der Grundsatz. Mahnt ein Arbeitgeber allerdings inflationär ab, dann kann dies auf Kosten der Warnfunktion der Abmahnung gehen. Und damit auf Kosten einer wirksamen Kündigung. Denn auf was kann sich ein Arbeitnehmer einstellen, wenn er immer nur abgemahnt wird? Eben: dass er wieder nur abgemahnt wird. Aber: Auch hier bestätigt die Ausnahme die Regel (LAG Hessen, Urteil vom 31.3.2016, Az. 14 Sa 364/13)
Der Fall: Ein Gebäudereiniger hielt sich nicht an seine vorgegebenen Arbeitszeiten. Er kam zu spät, ging zu früh und nahm unerlaubte Raucherpausen. Dafür wurde er immer wieder abgemahnt und schließlich entlassen. Gegen die Kündigung ging er gerichtlich vor. Sein Argument: Durch die vielen Abmahnungen sei er nicht ausreichend vor einer Kündigung gewarnt worden und musste nicht mit einer Kündigung rechnen. So viele Abmahnungen müsse man nicht ernst nehmen.

Das Urteil: Da hatte sich der Arbeitnehmer zu früh gefreut, denn die Kündigung war wirksam! Denn der Mitarbeiter sei zwar öfter abgemahnt worden, dies habe der Warnfunktion jedoch keinen Abbruch getan. Er hätte mit der Kündigung rechnen müssen.

Fazit: Beherzigen Sie bitte trotz des Urteils meine Worte aus der Einleitung. Zu viele Abmahnungen sind schädlich. Machen Sie sich zur Regel, maximal 2 Mal abzumahnen und die 2. Abmahnung als letzte Abmahnung zu titulieren. Denn dann weiß Ihr Mitarbeiter was kommt, wenn er nicht spurt. Nämlich die Kündigung.

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