Darf die private
Handynutzung am Arbeitsplatz verboten werden? Und wenn ja, wann? Fragen, die
sich viele Besitzer eines Mobiltelefons stellen und die im
Angestelltenverhältnis arbeiten.
Das Mobiltelefon ist aus unserem (Arbeits-)Leben nicht mehr wegzudenken. Ob
unterwegs, in der Schule oder am Arbeitsplatz – in unserer globalen Welt
scheint die ständige Erreichbarkeit unabdingbar zu sein. Die Diskussionen über
die Einführung von Handyverboten an Schulen zeigen deutlich, dass
Einschränkungen als unzumutbare Eingriffe in die persönliche Freiheit empfunden
werden. Ist deshalb auch privates Telefonieren, SMS verschicken, Musik hören
oder Fotografieren während der Arbeitszeit selbstverständlich?
Auch wenn dies Erstaunen auslösen sollte: Der Arbeitgeber darf auf Grund
seines Weisungsrechts den Handygebrauch im Betrieb einschränken, unter
Umständen sogar ganz verbieten. Das Weisungs- oder Direktionsrechts ist im
Arbeitsvertrag festgelegt.
Der Arbeitgeber kann durch seine Weisungen den Inhalt der Arbeitspflicht
konkretisieren. Er muss dabei allerdings seine Weisungen "nach billigem
Ermessen" erteilen, wie
dies in § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgegeben ist1. Das bedeutet, dass
die Vorgaben des Arbeitgebers nicht willkürlich sein dürfen. Er hat die
Interessen des Arbeitnehmers zu beachten, wenn er Anordnungen trifft.
Handyverbot
Die Art und Weise
eines Handyverbots hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Frage ab,
wie schutzwürdig die Interessen des Arbeitgebers sind. Es ist also durchaus
vertretbar, wenn der Arbeitgeber während der Arbeitszeit die private
Handynutzung verbietet. Wer für die Arbeit bezahlt, darf verlangen, dass keine
privaten Angelegenheiten in der Arbeitszeit erledigt werden.
Außerdem hat der
Arbeitgeber die Aufgabe, einen geordneten Betriebsablauf sicherzustellen. Er
kann daher das private Telefonieren mit dem Handy auch deshalb einschränken,
weil Arbeitskollegen nicht gestört werden sollen. Während der Pausen kann er
mit dieser Begründung dem Beschäftigten die private Nutzung eines Handys nicht
untersagen.
Verbot zum Schutz
von Betriebsgeheimnissen
Ob das Handy wie an
Schulen während der gesamten Arbeitszeit ausgeschaltet bleiben muss, ist
fraglich. Sicher kann das Totalverbot im Ausnahmefall zulässig sein, wenn
Sicherheitsinteressen des Unternehmens berührt sind.
So können bestimmte
Produktionsabläufe durch den Handybetrieb gestört werden oder diffizile
Messinstrumente durch die Handystrahlung beeinträchtigt werden. Immerhin müssen
auch Fluggäste aus dem gleichen Grund akzeptieren, dass im Flugzeug ein
absolutes Handyverbot eingehalten wird.
Ein umfassendes
Handyverbot, das sogar das Mitbringen an den Arbeitsplatz untersagt, könnte
aber zum Schutz von Betriebsgeheimnissen angeordnet werden. Da heute kaum noch
ein Mobiltelefon ohne Kamerafunktion verkauft wird, kann das Mobiltelefon in
Entwicklungsabteilungen überspitzt gesagt zum Mittel der Industriespionage
eingesetzt werden.
Neben dem Aspekt
des Geheimnisschutzes spielt auch die Wahrung der Persönlichkeitsrechte von
Mitarbeitern eine Rolle und kann zu einem Handyverbot führen. Die gut
aussehende Empfangsdame muss sich wohl kaum gefallen lassen, dass ein
begeisterter Kollege Handyfotos schießt. Sie kann sich auf das Recht am eigenen
Bild berufen. Der fürsorgliche Chef kann hier zum Schutz des Betriebsfriedens
den Handygebrauch einschränken. Und ist möglicherweise hierzu sogar auf Grund
des Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet, wenn sich im konkreten Fall
Anhaltspunkte für eine Diskriminierung erkennen lassen.
Besteht ein
Betriebsrat, dürfen und sollten Handyverbote, in welcher Weise auch immer,
nicht ohne dessen Zustimmung ausgesprochen werden. Es handelt sich nämlich um
eine Frage der Ordnung des Betriebs (vgl. § 87 Absatz 1 Nr. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes2).
Verweigert die Arbeitnehmervertretung ihre Zustimmung, kann der Arbeitgeber
versuchen, das Verbot vor der Einigungsstelle durchzusetzen.
Ob Verbot oder
Einschränkung, die Interessen und Bedürfnisse der Betroffen sollten im
konkreten Fall abgewogen werden.
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