Finanzämter kommen gelegentlich auf merkwürdige
Ideen. So war es auch hier im Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom
21.12.2016, Az.: 5 K 2504/14 E).
Eine Arbeitnehmerin arbeitete für ein Reisebüro. Eine Gesellschaft führte
weltweit Hochseekreuzfahrten durch und gewährte Inhabern von Reisebüros und
deren Angestellten Rabatte von über 80 % des Katalogpreises. So konnte die
Angestellte mit ihrem Ehemann eine zweiwöchige Kreuzfahrt für 1.500 €
durchführen, während der Katalogpreis bei über 6.000 € lag.
Als das Finanzamt von diesem Rabatt Wind bekam, behandelte es den Rabatt als
geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite. Dagegen klagte die
Angestellte – und gewann.
Denn ein Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den
Reisepreis gewährt, stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei von
Dritten gewährten Preisvorteilen liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn der
Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt. Hier hatte der
Reiseveranstalter jedoch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der
Rabattgewährung. Es sollte ein neuer Kundenkreis gewonnen werden, es wurden
zusätzliche Umsätze an Bord erzielt, die Auslastung wurde optimiert und die
Kosten reduziert.
Außerdem gab es nun wirklich gar keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Reiseveranstalter irgendeine Arbeitsleistung der Angestellten entlohnen wollte.
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig, da die Revision zum Bundesfinanzhof
nicht zugelassen wurde!
Bei Fragen „Rund ums Personal“ sprechen Sie mich an. Tel: 02365-9740897 Keine Rechtsberatung!
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