Freitag, 12. Mai 2017

Und wieder ein Urteil um ein Arbeitszeugnis.

Dieser Fall des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt sehr gut, welches Risiko Arbeitgeber eingehen, wenn sie trotz eines abgeschlossenen Vergleichs ein sehr schlechtes Zeugnis erteilen (Beschluss vom 14.02.2017, Az.: 12 Ta 17/17).

Die Parteien schlossen in einem Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich. Danach hatte der Arbeitgeber ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Trotz des Vergleichs erteilte der Arbeitgeber zunächst kein Zeugnis. Deshalb beantragte die Arbeitnehmerin ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft. Dagegen legte der Arbeitgeber Beschwerde ein.
Während des Beschwerdeverfahrens erhielt die Arbeitnehmerin dann tatsächlich ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut:
Aktenzeichen 7 Ca 2005/16 oder 413/15T der Kanzlei L

Zeugnis

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Das half dem Arbeitgeber allerdings nicht, er musste das Zwangsgeld zahlen. Zwar muss vor der Festsetzung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur geprüft werden, ob überhaupt ein Zeugnis erteilt wurde. Insbesondere eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Zeugnisses findet im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht statt. Hier lag der Fall jedoch anders. Denn ein polemisches, grob unsachliches und ironisch formuliertes Zeugnis, bei dessen Vorlage sich der Arbeitnehmer der Lächerlichkeit preisgeben würde, erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Deshalb war hier durch die Übersendung des angeblichen Zeugnisses noch keine Erfüllung des Anspruchs eingetreten. Das Gericht hat also entschieden, dass durch die Übersendung der ironischen Zeilen noch kein Zeugnis vorlag.

Fazit: Der Arbeitgeber musste das Zwangsgeld zahlen und ein Zeugnis ausstellen. Dann werden sich die Parteien vermutlich im folgenden Gerichtsprozess über den Inhalt streiten.
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