Diese Kündigung hatte es in sich! Das
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Kündigung eines jahrelang
beschäftigten Handwerkers nach einem Wortgefecht mit dem Chef bestätigt (Urteil
vom 24.01.2017, Az.: 3 Sa 244/16).
Das war geschehen: Es handelte sich um einen seit über 20 Jahren beschäftigten Gas- und Wasserinstallateur. Er war in einem kleinen Familienbetrieb beschäftigt. Er ging dann eines Tages in das Büro der Geschäftsführer, um Fragen zu einer Baustelle zu klären. Im Büro war auch der Vater der beiden Geschäftsführer anwesend. Er hatte den Betrieb früher geleitet. Da der eine Sohn telefonierte, wandte sich der Installateur an den Vater. Das Gespräch eskalierte und am nächsten Morgen ging der Installateur nochmals ins Büro. Auch dann kam es wieder zu einem Wortgefecht. Der Installateur sagte, der Vater des Geschäftsführers habe sich am Vortag „wie ein Arsch“ verhalten und der Sohn sei auf dem besten Wege, ihm den Rang abzulaufen. Auf die Aussage des Sohnes, bei einer Kündigung des Installateurs als „soziale Arschlöcher“ da zustehen, erwiderte der Installateur, dies sei bereits der Fall. Daraufhin wurde noch am selben Tag freigestellt und erhielt die Kündigung.
Gegen die Kündigung legte der Installateur eine Kündigungsschutzklage ein, die jedoch keinen Erfolg hatte. Er war der Auffassung, von dem ehemaligen Geschäftsführer provoziert worden zu sein. Außerdem habe er seine Aussagen im Affekt getätigt. Seine Äußerungen seien von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.
Das sahen die Arbeitsgerichte allerdings anders. Die Bezeichnung als „soziale Arschlöcher“ stellte einen Grund für eine wichtige Kündigung dar. Dieses kann auch nicht durch eine vorhergehende Provokation entschuldigt werden. Selbst eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist war dem Arbeitgeber als kleinem Familienbetrieb nicht zumutbar. Die Kündigung war rechtmäßig!
Das war geschehen: Es handelte sich um einen seit über 20 Jahren beschäftigten Gas- und Wasserinstallateur. Er war in einem kleinen Familienbetrieb beschäftigt. Er ging dann eines Tages in das Büro der Geschäftsführer, um Fragen zu einer Baustelle zu klären. Im Büro war auch der Vater der beiden Geschäftsführer anwesend. Er hatte den Betrieb früher geleitet. Da der eine Sohn telefonierte, wandte sich der Installateur an den Vater. Das Gespräch eskalierte und am nächsten Morgen ging der Installateur nochmals ins Büro. Auch dann kam es wieder zu einem Wortgefecht. Der Installateur sagte, der Vater des Geschäftsführers habe sich am Vortag „wie ein Arsch“ verhalten und der Sohn sei auf dem besten Wege, ihm den Rang abzulaufen. Auf die Aussage des Sohnes, bei einer Kündigung des Installateurs als „soziale Arschlöcher“ da zustehen, erwiderte der Installateur, dies sei bereits der Fall. Daraufhin wurde noch am selben Tag freigestellt und erhielt die Kündigung.
Gegen die Kündigung legte der Installateur eine Kündigungsschutzklage ein, die jedoch keinen Erfolg hatte. Er war der Auffassung, von dem ehemaligen Geschäftsführer provoziert worden zu sein. Außerdem habe er seine Aussagen im Affekt getätigt. Seine Äußerungen seien von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.
Das sahen die Arbeitsgerichte allerdings anders. Die Bezeichnung als „soziale Arschlöcher“ stellte einen Grund für eine wichtige Kündigung dar. Dieses kann auch nicht durch eine vorhergehende Provokation entschuldigt werden. Selbst eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist war dem Arbeitgeber als kleinem Familienbetrieb nicht zumutbar. Die Kündigung war rechtmäßig!
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