Auch wenn es der eine oder andere vielleicht nicht
glauben kann: Es gibt einen Anspruch von Arbeitnehmern auf Teilnahme an
Betriebsausflügen, Weihnachts- oder Karnevalsfeiern (Arbeitsgericht Köln,
Urteil vom 22.06.2017, Az.: 8 Ca 5233/16).
Es ging um einen übergeordneten Fachbereichsleiter in einem Seniorenzentrum. Der Arbeitnehmer war unmittelbar dem Vorstand unterstellt. Als dann ein Vorstandswechsel stattfand, gab es Differenzen zwischen dem neuen Vorstandsvorsitzenden und dem Arbeitnehmer. Es erfolgten Verhandlungen, die damit endeten, dass der Arbeitnehmer für etwas über 26 Monate unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Erreichen des Rentenalters freigestellt wurde.
Zu den Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern und Karnevalsfeiern wurde der Arbeitnehmer trotz seiner Freistellung weiterhin eingeladen. Als es dann einen neuen Vorstandsvorsitzenden gab, wurde er jedoch nicht mehr eingeladen. Ihm wurde sogar ausdrücklich die Teilnahme an einem Betriebsausflug im Jahr 2016 untersagt – woraufhin der Arbeitnehmer trotzdem teilnahm. Schließlich zog er vor Gericht und beantragte, seinen Arbeitgeber zu verurteilen, ihn zum Betriebsausflug 2017, zur Weihnachtsfeier 2017 und zur Karnevalsfeier 2018 einzuladen – mit Erfolg!
Führt der Arbeitgeber Veranstaltungen betriebsöffentlich für alle anderen Arbeitnehmer durch, hat auch der hier in der Freistellungsphase sich befindende Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, teilnehmen zu können. Das ergibt sich aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Aber: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Veranstaltungen überhaupt durchführt!
Es ging um einen übergeordneten Fachbereichsleiter in einem Seniorenzentrum. Der Arbeitnehmer war unmittelbar dem Vorstand unterstellt. Als dann ein Vorstandswechsel stattfand, gab es Differenzen zwischen dem neuen Vorstandsvorsitzenden und dem Arbeitnehmer. Es erfolgten Verhandlungen, die damit endeten, dass der Arbeitnehmer für etwas über 26 Monate unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Erreichen des Rentenalters freigestellt wurde.
Zu den Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern und Karnevalsfeiern wurde der Arbeitnehmer trotz seiner Freistellung weiterhin eingeladen. Als es dann einen neuen Vorstandsvorsitzenden gab, wurde er jedoch nicht mehr eingeladen. Ihm wurde sogar ausdrücklich die Teilnahme an einem Betriebsausflug im Jahr 2016 untersagt – woraufhin der Arbeitnehmer trotzdem teilnahm. Schließlich zog er vor Gericht und beantragte, seinen Arbeitgeber zu verurteilen, ihn zum Betriebsausflug 2017, zur Weihnachtsfeier 2017 und zur Karnevalsfeier 2018 einzuladen – mit Erfolg!
Führt der Arbeitgeber Veranstaltungen betriebsöffentlich für alle anderen Arbeitnehmer durch, hat auch der hier in der Freistellungsphase sich befindende Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, teilnehmen zu können. Das ergibt sich aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Aber: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Veranstaltungen überhaupt durchführt!
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