Jeder dritte Mitarbeiter im Personalbüro setzt
mittlerweile Social Media ein, um Fachkräfte zu finden. XING wird dabei am
häufigsten genutzt. Der Hauptgrund liegt darin, dass durch SocialMedia Geld und
Zeit eingespart werden. Den Datenschutz haben Sie auch bei der Suche nach neuen
Arbeitnehmern im Internet zu berücksichtigen. Zentrale Norm im
Arbeitnehmerdatenschutz ist der § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Er gilt
für sämtliche Arbeitnehmer, die bei Ihnen beschäftigt werden oder werden sollen
und damit sogar für Ihre Minijobber und Stellenbewerber.
Nach § 32 BDSG dürfen Sie Arbeitnehmerdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn dies für Ihre Einstellungsentscheidung, die Durchführung oder die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Beachten Sie stets diese drei Grundregeln:
Nach § 32 BDSG dürfen Sie Arbeitnehmerdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn dies für Ihre Einstellungsentscheidung, die Durchführung oder die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Beachten Sie stets diese drei Grundregeln:
- Sie dürfen personenbezogene Daten Ihrer Bewerber
erheben, verarbeiten und nutzen.
- Der Grundsatz der Datensparsamkeit in Verbindung mit §
32 BDSG besagt eindeutig, dass Sie nur die wirklich zwingend notwendigen Daten
erheben, verarbeiten oder nutzen dürfen.
- Nicht mehr erforderliche Daten haben Sie nach dem
Bewerbungsverfahren zu löschen.
Beispiel:
Sie haben auf eine Stellenanzeige bei www.meinestadt.de 35 Bewerbungen erhalten, sich für einen Mitarbeiter entschieden und diesen eingestellt. Da Sie noch nicht wissen, ob sich dieser Arbeitnehmer bewährt, möchten Sie die übrigen 34 Bewerbungen behalten. Das ist verboten!
Und: Natürlich ist auch der erste Eindruck Ihres Bewerbers wichtig. Aber den erhalten Sie ja dann im Vorstellungsgespräch. Dort können Sie auf sein Verhalten und insbesondere seine Körpersprache Acht geben.
Fazit: Das Online-Recruiting ist eine hervorragende neue Möglichkeit, Arbeitnehmer anzuwerben. Beachten Sie dabei jedoch den Datenschutz. Im Vorstellungsgespräch läuft dann alles wie bisher: Dort können Sie dann auch auf Softskills und die Körpersprache achten.
Sie haben auf eine Stellenanzeige bei www.meinestadt.de 35 Bewerbungen erhalten, sich für einen Mitarbeiter entschieden und diesen eingestellt. Da Sie noch nicht wissen, ob sich dieser Arbeitnehmer bewährt, möchten Sie die übrigen 34 Bewerbungen behalten. Das ist verboten!
Und: Natürlich ist auch der erste Eindruck Ihres Bewerbers wichtig. Aber den erhalten Sie ja dann im Vorstellungsgespräch. Dort können Sie auf sein Verhalten und insbesondere seine Körpersprache Acht geben.
Fazit: Das Online-Recruiting ist eine hervorragende neue Möglichkeit, Arbeitnehmer anzuwerben. Beachten Sie dabei jedoch den Datenschutz. Im Vorstellungsgespräch läuft dann alles wie bisher: Dort können Sie dann auch auf Softskills und die Körpersprache achten.
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