Dieses Urteil wird eine Sparkasse mächtig ärgern –
insbesondere, da sie in dem Fall ohnehin schon 115.000 Euro abschreiben konnte
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.08.2017, Az.: 17 Sa 1540/16).
Eine langjährig beschäftigte Sparkassenangestellte missachtete das 4-Augen-Prinzip. Geldkoffer durften eigentlich nicht durch eine Person alleine geöffnet werden. Die Frau war an einem Tag als Kassiererin eingesetzt und erhielt von einem Geldtransportdienst 115.000 € in 50-Euro-Scheinen, die sie selbst einen Tag zuvor bestellt hatte. Der Koffer stand 20 Minuten im nicht einsehbaren Kassenbereich, in dem sich die Angestellte zu dieser Zeit allein befunden hatte. Dann öffnete die Frau den Koffer alleine unter Missachtung des 4-Augen-Prinzips und musste feststellen, dass sich im Koffer eine Packung Waschpulver und Babynahrung befand.
Die Sparkasse kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis fristlos wegen eines dringenden Verdachts einer Straftat. Es gäbe mehrere Indizien, insbesondere auffällige finanzielle Transkationen und für die Bestellung des hohen Geldbetrags habe kein Grund bestanden. Die Angestellte legte eine Kündigungsschutzklage ein und meinte, es hätte auch ein anderer Arbeitnehmer das Geld entwenden können. Zudem sei sie nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Das sah das Landesarbeitsgericht genauso. Eine Verdachtskündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Arbeitnehmer das Fehlverhalten wirklich begangen hat. Hier war jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass auch eine andere Person als Täter infrage kommen könnte. Außerdem hatte tatsächlich keine ordnungsgemäße Anhörung der Arbeitnehmerin stattgefunden. Die Arbeitnehmerin hat den Rechtsstreit gewonnen und muss weiter beschäftigt werden.
Also: Eine Verdachtskündigung ist auch im Bankensektor nur möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Straftat, begangen durch einen Arbeitnehmer, vorliegt.
Eine langjährig beschäftigte Sparkassenangestellte missachtete das 4-Augen-Prinzip. Geldkoffer durften eigentlich nicht durch eine Person alleine geöffnet werden. Die Frau war an einem Tag als Kassiererin eingesetzt und erhielt von einem Geldtransportdienst 115.000 € in 50-Euro-Scheinen, die sie selbst einen Tag zuvor bestellt hatte. Der Koffer stand 20 Minuten im nicht einsehbaren Kassenbereich, in dem sich die Angestellte zu dieser Zeit allein befunden hatte. Dann öffnete die Frau den Koffer alleine unter Missachtung des 4-Augen-Prinzips und musste feststellen, dass sich im Koffer eine Packung Waschpulver und Babynahrung befand.
Die Sparkasse kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis fristlos wegen eines dringenden Verdachts einer Straftat. Es gäbe mehrere Indizien, insbesondere auffällige finanzielle Transkationen und für die Bestellung des hohen Geldbetrags habe kein Grund bestanden. Die Angestellte legte eine Kündigungsschutzklage ein und meinte, es hätte auch ein anderer Arbeitnehmer das Geld entwenden können. Zudem sei sie nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Das sah das Landesarbeitsgericht genauso. Eine Verdachtskündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Arbeitnehmer das Fehlverhalten wirklich begangen hat. Hier war jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass auch eine andere Person als Täter infrage kommen könnte. Außerdem hatte tatsächlich keine ordnungsgemäße Anhörung der Arbeitnehmerin stattgefunden. Die Arbeitnehmerin hat den Rechtsstreit gewonnen und muss weiter beschäftigt werden.
Also: Eine Verdachtskündigung ist auch im Bankensektor nur möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Straftat, begangen durch einen Arbeitnehmer, vorliegt.
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