Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamburg vom 2.11.2016 hat erst kürzlich den Weg in die Öffentlichkeit gefunden
(Az. 5 Sa 19/16).
Im entschiedenen Fall glänzte ein Arbeitnehmer durch zahlreiche Minusstunden auf seinem Arbeitskonto. Er hatte also weniger gearbeitet als er musste. Doch er weigerte sich beharrlich, diese Minusstunden wieder auszugleichen. Dabei war per Dienstvereinbarung (=Betriebsvereinbarung) geregelt, dass sich auf dem Arbeitskonto nicht mehr als 20 Minusstunden ansammeln dürfen. Sollte diese Zahl doch einmal überschritten werden, waren die Beschäftigten verpflichtet, diese „kurzfristig“ wieder abzubauen.
Doch der Arbeitnehmer baute kontinuierlich Minusstunden auf. 59 Stück waren es schließlich. Jede Aufforderung, diese nun endlich abzubauen, wurde ignoriert. Er versprach den Abbau zwar, hielt sich aber nicht an die Vereinbarung. Da der Arbeitnehmer laut Tarifvertrag ordentlich nicht mehr kündbar war, wurde ihm schließlich fristlos gekündigt. Zu Recht, so das Landesarbeitsgericht Hamburg. Da Abmahnungen nicht gefruchtet hatten, stand dem Arbeitgeber kein milderes Mittel als die fristlose Kündigung zur Verfügung.
Meine Empfehlung:
Grundsätzlich können Sie mit Ihrem Arbeitnehmer die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbaren. Dies kann z. B. im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geschehen. Schwankender Mehr- oder Minderbedarf kann so gut und möglichst ohne finanzielle Verluste abgefedert werden. An diese Regelung ist ein Arbeitnehmer dann aber auch ohne Wenn und Aber gebunden.
Baut ein Mitarbeiter dann – trotz entsprechender Vereinbarung – Minusstunden beharrlich nicht ab, gehen Sie wie folgt vor:
Im entschiedenen Fall glänzte ein Arbeitnehmer durch zahlreiche Minusstunden auf seinem Arbeitskonto. Er hatte also weniger gearbeitet als er musste. Doch er weigerte sich beharrlich, diese Minusstunden wieder auszugleichen. Dabei war per Dienstvereinbarung (=Betriebsvereinbarung) geregelt, dass sich auf dem Arbeitskonto nicht mehr als 20 Minusstunden ansammeln dürfen. Sollte diese Zahl doch einmal überschritten werden, waren die Beschäftigten verpflichtet, diese „kurzfristig“ wieder abzubauen.
Doch der Arbeitnehmer baute kontinuierlich Minusstunden auf. 59 Stück waren es schließlich. Jede Aufforderung, diese nun endlich abzubauen, wurde ignoriert. Er versprach den Abbau zwar, hielt sich aber nicht an die Vereinbarung. Da der Arbeitnehmer laut Tarifvertrag ordentlich nicht mehr kündbar war, wurde ihm schließlich fristlos gekündigt. Zu Recht, so das Landesarbeitsgericht Hamburg. Da Abmahnungen nicht gefruchtet hatten, stand dem Arbeitgeber kein milderes Mittel als die fristlose Kündigung zur Verfügung.
Meine Empfehlung:
Grundsätzlich können Sie mit Ihrem Arbeitnehmer die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbaren. Dies kann z. B. im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geschehen. Schwankender Mehr- oder Minderbedarf kann so gut und möglichst ohne finanzielle Verluste abgefedert werden. An diese Regelung ist ein Arbeitnehmer dann aber auch ohne Wenn und Aber gebunden.
Baut ein Mitarbeiter dann – trotz entsprechender Vereinbarung – Minusstunden beharrlich nicht ab, gehen Sie wie folgt vor:
- Ermahnung
und Aufforderung, Minusstunden innerhalb eines bestimmten Zeitkorridors
abzubauen – schriftliche Vereinbarung treffen.
- Abmahnung mit klarer Fristsetzung und Hinweis auf
mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen
- Bei „unkündbaren“ Mitarbeitern: fristlose
Kündigung. Bei allen anderen: ordentliche Kündigung.
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