Mittwoch, 20. September 2017

Hunde und Arbeitsstelle geht das?



Ein interessanter neuer Fall des Arbeitsgerichts Bonn beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Hunde am Arbeitsplatz erlaubt sind (Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 09.08.2017, Az.: 4 Ca 181/16).

Aber um es gleich vorweg klar zu sagen: Die grundsätzliche Entscheidung, ob Hunde erlaubt sind oder nicht, entscheidet alleine der Arbeitgeber! Doch nun zum Fall:

Ein Ehepaar arbeitete in einem Forstamt in Nordrhein-Westfalen. Ihren alten Schäferhund durften sie zum Dienst mitbringen. Nun sollte ein neues, weiteres Tier angeschafft werden: ebenfalls ein Schäferhund. Hier untersagte der Arbeitgeber dann allerdings die Genehmigung und drohte arbeitsrechtliche Schritte an. Das wollte sich das Ehepaar jedoch nicht gefallen lassen und zog vor das Arbeitsgericht. Denn schließlich dürfen auch Mitarbeiter anderer Forstämter ihre Hunde mit zum Arbeitsplatz bringen. Der Arbeitgeber, das Land Nordrhein-Westfalen, sah das anders. Jedes Forstamt dürfe selbst entscheiden, ob Hunde mitgebracht werden dürfen. Außerdem dürfte es sich lediglich um Jagdhunde handeln.

Also musste sich das Arbeitsgericht Bonn mit der Angelegenheit beschäftigen. Die Richter gaben dem Schäferhund, und damit Herrchen und Frauchen Recht. Denn es gibt den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Und danach müssen Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, auch gleich behandelt werden. Und das hat hier landesweit zu geschehen und nicht bezogen auf die einzelnen Forstämter. Denn der Arbeitgeber ist nicht das einzelne Forstamt, sondern das Land Nordrhein-Westfalen. Und da in anderen Forstämtern Hunde erlaubt sind, musste das auch hier gelten.

Und die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Mitarbeiter ist nur möglich, wenn es einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gibt. Den konnte das Land Nordrhein-Westfalen aber nicht nachweisen.

Also: Arbeitgeber haben den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Und das gilt natürlich nicht nur bei der Frage, ob Hunde mit zum Arbeitsplatz gebracht werden dürfen oder nicht. Hier war das erteilte Hundeverbot jedenfalls rechtswidrig.

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