Montag, 11. April 2016

Wer als kurzfristig Beschäftigter arbeiten darf

Wichtig ist, dass nicht jeder als „kurzfristig Beschäftigter“ arbeiten darf. Sie müssen also genau hinschauen. Denn die Träger der Sozialversicherung sagen: Nur wer diese Tätigkeit nicht „berufsmäßig“ ausübt, ist sozialversicherungsfrei. Konkret heißt das:

- Arbeitsuchende, Bezieher von Arbeitslosengeld 
- Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs
- Personen in Elternzeit 
- Personen, die ein Studium abgeschlossen haben und sich vor Aufnahme einer Beschäftigung befinden 
- Personen, die sich zwischen einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einem Studium befinden 
- Schulabsolventen vor dem Studium
- Schulabsolventen vor einem Freiwilligen Sozialen bzw. Ökologischen Jahr, vor dem Beginn des freiwilligen Wehr- bzw. Bundesfreiwilligendienstes
- Schulabsolventen vor Beginn einer Berufsausbildung oder einer Tätigkeit 

scheiden damit eigentlich aus. Doch nach einem neuen Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.10.2015, Az. L 16 R 755/13, gilt das nicht mehr generell! 

Berufsmäßigkeit nur bei Gehalt ab 400 EUR 
Das Landessozialgericht entschied: Berufsmäßigkeit liegt bei diesen Personen nur vor, wenn deren Gehalt über 400 € monatlich liegt. Wird diese Grenze (bezeichnet als Geringfügigkeitsgrenze), die Sie ja bereits von Ihren Minijobbern kennen, nicht überschritten, wird keine Berufsmäßigkeit und damit Sozialversicherungspflicht unterstellt. Empfehlung: Stellen Sie kurzfristige Aushilfen ein, müssen Sie die Berufsmäßigkeit prüfen. Diese ist gegeben, wenn eine Aushilfe einen großen Teil ihres Lebensunterhalts durch diese Tätigkeit bestreitet. Ihre wirtschaftliche Stellung muss überwiegend auf dieser Beschäftigung beruhen. Es geht also wirklich darum, dass der „Nebenjob“ auch wirklich ein „Nebenjob“ und kein Haupterwerb ist. 
TIPP: Völlig außen vor, also generell als „nicht berufsmäßig“ gelten – unabhängig vom Verdienst:  
- Altersrentner
- Arbeitnehmer während eines bezahlten Erholungsurlaubs eines anderen Arbeitgebers 
- Beschäftigte, die bei einem anderen Arbeitgeber eine Hauptbeschäftigung ausüben
- Bezieher von Vorruhestandsgeld 
- Hausfrauen- Schulabsolventen vor dem Studium 
- Schüler, Studenten

Fazit: Bei dieser Gestaltung der Aushilfstätigkeit genießen Sie maximale Freiheit. Sie stellen Ihre Aushilfskräfte dann ein wenn Sie sie benötigen und setzen sie vollkommen flexibel und bedarfsgerecht ein.


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