Mittwoch, 6. April 2016

Wer zahlt bei einem Unfall eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr?

Stellen Sie sich vor, Sie beschäftigen einen Arbeitnehmer, der Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist. Und dieser Arbeitnehmer erleidet nun einen Unfall im Zusammenhang mit der Feuerwehrtätigkeit. Wer zahlt dann die Entgeltfortzahlung? Ein interessanter Fall des Verwaltungsgerichts Gießen (Urteil vom 25.02.2016, Az.: 4 K 2446/15.GI).

Ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Wohratal erlitt einen Unfall bei Arbeiten am Feuerwehrgerätehaus Langendorf. Die Kosten der Heilbehandlung übernahm die kommunale Unfallversicherung. Auf den Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sollte der Arbeitgeber sitzen bleiben. Immerhin handelt es sich um knapp 6.000 €.

Schließlich reichte es dem Arbeitgeber und er klagte das Geld ein – mit großem Erfolg!

Der Anspruch ergab sich allerdings nicht aus den hessischen Gesetzen für Brandschutz und den Katastrophenschutz, da die Tätigkeit im Bereich von Bau- und Renovierungsarbeiten erfolgt war. Das war kein Feuerwehrdienst.

Jedoch stand dem Arbeitgeber der Anspruch aus einem übergegangenen Recht aus § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu. Grundsätzlich hätte der Arbeitnehmer gegen die Gemeinde einen Anspruch auf Schadenersatz gehabt. Dieser war nun auf den Arbeitgeber übergegangen.

Außerdem urteilten die Richter, dass die Gemeinde auch für den Verdienstausfall deshalb schadenersatzpflichtig war, weil sie es unterlassen hat, die ehrenamtlichen Helfer des Bauvorhabens ausreichend versicherungstechnisch abzusichern.



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