Mittwoch, 27. April 2016

Ihr Profil auf facebook – ist das kündigungssicher?

Die eine oder andere Äußerung sollten Arbeitnehmer besser nicht tätigen, wenn ihnen ihr Arbeitsplatz lieb ist. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim hervor (19.02.2016, Az.: 6 Ca 190/15).

In dem Fall ging es um einen aus Polen stammenden Arbeitnehmer, der bereits seit 2001 bei seinem Arbeitgeber als Triebwagenführer beschäftigt war.

Der Arbeitgeber erhielt von seinem Betriebsrat eine Beschwerde und wurde darauf hingewiesen, dass ein Mitarbeiter auf seinem Facebook-Profil ein Bild und Äußerungen mit rassistischem Hintergrund veröffentlicht habe. Der Betriebsrat verschwieg allerdings den Namen.

Auf dem betreffenden Facebook-Nutzerkonto hatte der Facebook-Nutzer ein Bild geteilt, das ursprünglich auf einer polnischen Satireseite veröffentlicht war und das Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz mit der Tor-Überschrift „Arbeit macht frei“ zeigte. Außerdem war auf dem Foto Text in polnischer Sprache vorhanden. Übersetzt stand dort „Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme“. Das Facebook-Nutzerkonto wurde zwar unter einem Synonym geführt, es war jedoch ein Foto veröffentlicht, auf dem – angelehnt an einen Triebwagen in Unternehmenskleidung – der Mitarbeiter zu sehen war.

Deshalb ging der Arbeitgeber davon aus, dass es sich um das Facebook-Profil des Arbeitnehmers handelte, was sich schließlich auch bestätigte. Der Triebwagenführer bat darum, sein Handeln zu entschuldigen und löschte das Foto umgehend von seiner Facebook-Seite. Außerdem versprach er, so etwas nie wieder zu machen. Die Kündigung erhielt er trotzdem – allerdings zu Unrecht.

Selbst in diesem krassen Fall war die Kündigung unwirksam. Interessant ist allerdings die Begründung:

Äußerungen eines Arbeitnehmers, die einen rassistischen und menschenverachtenden Inhalt haben, können jedenfalls dann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen, wenn sich aus dem Facebook-Profil ergibt, dass der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist und die Äußerung ruf- und geschäftsschädigend sein kann. Dabei kann als wichtiger Grund neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Eine solche Nebenpflicht hatte der Arbeitnehmer verletzt.

Im Rahmen der Interessenabwägung wog die 14-jährige Betriebszugehörigkeitszeit allerdings schwerer als das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch die Bitte um Entschuldigung und die Tatsache, dass der Arbeitnehmer erst spät realisiert hatte, dass der Ruf des Arbeitgebers auch auf dem Spiel stand, ließ die Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen. Eine Abmahnung hätte ausgereicht.

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