Nur wenn es ausdrücklich
per Arbeitsvertrag oder in den IT-Richtlinien des Unternehmens erlaubt ist,
darf man privat surfen. Die Arag-Experten stellen eine aktuelle Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofes zu diesem Thema vor.
Entscheidungen, die am
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg getroffen
werden, wirken sich auch auf die deutsche Rechtsprechung aus. Daher betrachten
die Arag-Experten einen Fall aus Rumänien, der auch für deutsche Arbeitnehmer
wichtig ist.
Obwohl es im
Unternehmen ausdrücklich verboten war, chattete ein Arbeitnehmer per
Messenger-System statt mit Kunden auch mit seiner Verlobten. Sein Chef kam
dahinter, als er die Chat-Protokolle seines Angestellten kontrollierte. Er
kündigte seinem Mitarbeiter umgehend. Die darauffolgende Klage des Gefeuerten
wiesen die Richter ab. Ihre Begründung: Von einer Verletzung der vertraulichen
Korrespondenz kann nicht die Rede sein, denn die private Kommunikation war im
Betrieb verboten. Daher nahm der Chef an, ausschließlich berufliche
Korrespondenz im Messenger-System seines Angestellten zu finden. Diese zu
prüfen, war sein gutes Recht. Damit war auch eine auf diesen Privatchats
basierende Kündigung in Ordnung (Az.: 61496/08).
Darf der Chef Mails mitlesen?
Für E-Mail-Accounts
gilt ebenso wie für Briefe das Persönlichkeitsrecht. Der Chef darf also weder
die Mail-Accounts seiner Mitarbeiter knacken, noch geschriebene Mails
automatisiert kontrollieren. Und jetzt das große Aber: Die Arag-Experten weisen
darauf hin, dass der Chef, wenn er einen konkreten Verdacht einer Straftat hat,
den Mail-Account seiner Mitarbeiter kontrollieren darf. Zumindest für einen
kurzen Zeitraum.
Wann darf ich privat ins Netz?
Nur, wenn es ausdrücklich
per Arbeitsvertrag oder IT-Richtlinien des Unternehmens erlaubt ist, darf
man privat surfen. Ist die private Nutzung des Internets offiziell erlaubt,
darf der Chef die digitale Kommunikation seiner Mitarbeiter nicht
kontrollieren. Denn er muss ja - anders als im rumänischen Fall - davon
ausgehen, auf den Servern auch private Korrespondenz zu finden und damit die
Persönlichkeitsrechte seiner Angestellten zu verletzen.
Tipp:
Abschließend mahnen
die Arag-Experten, dass es sich - ob erlaubt oder nicht - juristisch um
Arbeitszeitbetrug handelt, wenn man während der Arbeitszeit ausgiebig privat
surft. Und der kann bestenfalls mit einer Abmahnung und schlimmstenfalls mit
einer Kündigung enden.
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